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Reichsbürgergesetz (15. September 1935) und erste Verordnung zum Reichsbürgergesetz (14. November 1935)

Während des 7. Reichsparteitags der NSDAP verabschiedete der Reichstag am 15. September 1935 die sogenannten Nürnberger Gesetze (oder „Nürnberger Rassengesetze“), auf deren Grundlage die nationalsozialistische Judenverfolgung von nun an basierte. Das „Gesetz zum Schutz des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ („Blutschutzgesetz“) zielte auf die rassisch-soziale Isolierung der Juden ab, indem es deren Eheschließung sowie Geschlechtsverkehr mit Nichtjuden unter strenger Strafandrohung verbot. Weiterhin durften Juden von nun an keine arischen Dienstmädchen unter 45 Jahren mehr beschäftigen. Es wurde ihnen ebenfalls verboten, die neue offizielle Hakenkreuzflagge zu hissen. Das folgende Reichsbürgergesetz beraubte alle Juden der politischen Rechte, die aus der deutschen Reichsbürgerschaft erwuchsen und relegierte sie zu zweitklassigen Staatsbürgern. In den folgenden Monaten nutzte das Regime diese gesetzliche Herabsetzung, um Juden aus einer Reihe von Berufen, Erwerbszweigen und Ausbildungsmöglichkeiten zu drängen, für die deutsche Reichsbürgerschaft Voraussetzung war. Die Vollstreckung der Rassengesetze erforderte die offizielle Definierung der Juden, was in der ebenfalls nachfolgenden Durchführungsverordnung vom 15. November 1935 geschah. Hiermit wurde festgelegt, wer im nationalsozialistischen Sinne als sogenannter „Volljude“ oder „Mischling“ galt.

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I. Reichsbürgergesetz vom 15. September 1935


Der Reichstag hat einstimmig das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird.

§ 1.
(1) Staatsangehöriger ist, wer dem Schutzverband des Deutschen Reiches angehört und ihm dafür besonders verpflichtet ist.
(2) Die Staatsangehörigkeit wird nach den Vorschriften des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes erworben.

§ 2.
(1) Reichsbürger ist nur der Staatsangehörige deutschen oder artverwandten Blutes, der durch sein Verhalten beweist, daß er gewillt und geeignet ist, in Treue dem deutschen Volk und Reich zu dienen.
(2) Das Reichsbürgerrecht wird durch Verleihung des Reichsbürgerbriefes erworben.
(3) Der Reichsbürger ist der alleinige Träger der vollen politischen Rechte nach Maßgabe der Gesetze.

§ 3.
Der Reichsminister des Innern erläßt im Einvernehmen mit dem Stellvertreter des Führers die zur Durchführung und Ergänzung des Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften.


Nürnberg, 15. September 1935.

Der Führer und Reichkanzler
Adolf Hitler

Der Reichminister des Innern
Frick

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