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Die Reorganisation des Schulwesens in Baden: Edikt erlassen vom Markgrafen Karl Friedrich von Baden (13. Mai 1803)

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14.) Die Lycäen sollen aus fünf Classen und einer Exemten-Ordnung bestehen, und sowohl der lezteren Ordnung als jeder der Classen eine Periode von zwei Jahren zur gewöhnlichen Aufenthaltszeit der Lernenden in solcher bestimmt seyn. Die Gymnasien müssen durchaus die nemliche Einrichtung haben, nur daß die ExemtenOrdnung dabei wegfällt, dagegen die Schüler in der obersten Classe gewöhnlich drei Jahre verharren müssen. Die Pädagogien müssen ihre Schüler so weit bringen, daß sie als Anfänger in die oberste Classe eines Gymnasii einzutreten fähig sind, so wie hinwiederum die lateinische Schulen ihre Subjecte so weit befördern müssen, daß solche als Anfänger in die oberste Klasse eines Paedagogii oder in die zweit oberste eines Gymnasii eintretten können. Damit ist nun zwar denen Schülern der lateinischen Schulen oder Pädagogien, die etwa durch besonderes Genie einerseits und durch besondern Fleiß der Lehrer andererseits so weit vorrücken, daß sie eine Stufe höher in den Gymnasien einzutreten befähigt sind, dieser höhere Eintritt nicht benommen, jedoch kann keiner von solchen unteren Anstalten der MittelSchulen mit Vorbeygehung der Gymnasien oder Lycäen unmittelbar die hohe Schule beziehen, sondern muß drei oder wenigstens zwei Jahr auf einem Lycäum oder zwei und besten Falls ein Jahr auf einem Gymnasium noch zugebracht und solche Zeit nüzlich angewandt haben.

15.) Die StudienPlane in diesen Anstalten müssen durchaus gleichförmig gemacht seyn, so daß die Lycäen in ihrem KlassenTheil mit den Gymnasien unter sich, sodann die Pädagogien unter sich, und die lateinische Schulen unter sich parificiren, auch immer die Eingeschränktere dieser Anstalten an die Größere ordentlich anschliesse, mithin bei dem durch Versezung der Eltern nicht selten sich ereignenden Wechsel der Kinder von einer SchulAnstalt in die andere, diese immer wieder ohne Lücke oder Aufenthalt in der andern Anstalt an ihrem verhältnißmäsigen Plaz eintretten können, und haben deshalb die drei KirchenCollegien über die zu erwählende und zu befolgende Plane gemeinsames Einvernehmen zu pflegen, sofort seiner Zeit ihr räthliches einverständliches oder zwiespältiges Bedenken Uns zur endlichen Regulirung vorzulegen, wobei Wir, da die hiesige Anstalt schon die größte Ausbildung hat, dem hiesig evangelisch-lutherischen Kirchenrath die Iniative jenes gemeinsamen Einvernehmens zur Obliegenheit machen. [ . . . ]

17.) Auf den Gymnasien muß nothwendig auch die Grundlegung der griechischen Sprache und auf den Lycäen die Grundlegung der hebräischen unter den Gegenständen des Unterrichts seyn, von welch ersterer alle welche den höheren Studien sich widmen, und von lezterer die künftige Theologen Gebrauch machen müssen.

18.) Von wissenschaftlichem Unterricht darf mehr nicht auf den Lycäen gegeben werden, als allgemeine WeltGeschichte und NaturGeschichte, Logik, allgemeine Vorkenntniß der Metaphysik, nur in sofern sie Anwendung und Uebung der Logik ist, reine Mathematik, Vorkenntniß der angewandten Mathematik und der Physik und encyclopädische Uebersicht des Umfangs der einzelnen FacultätsStudien; alles Weitere muß dem akademischen Unterricht überlassen bleiben.

Was nun diesen akademischen Unterricht selbst anbetrift, so ist

III.) Als hohe LandesSchule die Universität Heidelberg hiermit von Uns erklärt, bestätigt, und neu dotirt: zu dem Ende

19.) haben Wir dieselbe, da sie nur noch wenige Einkünfte und auf diese wegen dem Abgang der überrheinischen Renten so viele Schulden hat, daß die Renten dadurch absorbiret werden, und Wir sie zu Tilgung derselben anzuwenden das zwekmäsigste erachten, nun in der Maase neu begabt und bewidmet, daß zu allen Ausgaben derselben eine jährliche Summe von vierzigtausend Gulden [ . . . ] unter die disponiblen Ausgaben Unserer GeneralCasse gesezt, und auf die Renten Unserer Pfalzgrafschaft versicherungsweise besonders radicirt seyn soll [ . . . ].

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