GHDI logo

Vertrag zwischen Deutschland und England über die Kolonien und Helgoland (1. Juli 1890)

Seite 5 von 6    Druckfassung    zurück zur Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument


Artikel IX.

Handels- und Bergwerks-Konzessionen, sowie Rechte an Grund und Boden, welche Gesellschaften oder Privatpersonen der einen Macht innerhalb der Interessensphäre der anderen Macht erworben haben, sollen von der letzteren anerkannt werden, sofern die Gültigkeit derselben genügend dargethan ist. Es herrscht Einverständnis darüber, daß die Konzessionen in Gemäßheit der an Ort und Stelle gültigen Gesetze und Verordnungen ausgeübt werden müssen.

Artikel X.

In allen gebieten Afrikas, welche einer der beiden Mächte gehören oder unter ihrem Einfluß stehen, sollen Missionare beider Länder vollen Schutz geniessen; religiöse Duldung und Freiheit für alle Formen des Gottesdienstes und für geistlichen Unterricht werden zugesichert.

Artikel XI.

Großbritannien wird seinen ganzen Einfluß aufbieten, um ein freundschaftliches Übereinkommen zu erleichtern, wodurch der Sultan von Zanzibar seine auf dem Festland gelegenen und in den vorhandenen Konzessionen der deutsch-ostafrikanischen-Gesellschaft erwähnten Besitzungen nebst Dependenzen, sowie die Insel Mafia an Deutschland ohne Vorbehalt abtritt. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Se.Hoheit gleichzeitig für den aus dieser Abtretung entstehenden Verlust an Einnahmen eine billige Entschädigung erhalten soll.

Deutschland verpflichtet sich, die Schutzherrschaft Großbritanniens anzuerkennen über die verbleibenden Besitzungen des Sultans von Zanzibar mit Einschluß der Insel Zanzibar und Pemba, sowie über die Besitzungen des Sultans von Witu und das benachbarte Gebiet bis Kismaju, von wo die deutsche Schutzherrschaft zurückgezogen wird. Es herrscht Einverständnis darüber, daß Ihrer Majestät Regierung, falls die Abtretung der deutschen Küste nicht vor der Übernahme der Schutzherrschaft über Zanzibar durch Großbritannien stattgefunden hat, bei der Übernahme jener Schutzherrschaft die Verpflichtung übernehmen wird, allen ihren Einfluß anzuwenden, um den Sultan zu veranlassen, jene Abtretung gegen Gewährung einer billigen Entschädigung sobald als möglich vorzunehmen.

Artikel XII.

1. Vorbehaltlich der Zustimmung des britischen Parlaments wird die Souveränetät über die Insel Helgoland nebst der Zubehörungen von Ihrer britischen Majestät an Se. Majestät den Deutschen Kaiser abgetreten.

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite