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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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135. Personen, die umherziehend ein Gewerbe treiben, soll der Gewerbschein nur gegen Vorlegung einer Genehmigung der Regierung ertheilt werden.

136. Hierzu gehören namentlich umherziehende Krämer aller Art. Darunter sollen aber nicht verstanden werden Kaufleute, Fabrikanten und Handwerker, die mit ihren Waaren Jahrmärkte beziehen und diese daselbst in offenen Läden und Buden feil halten; auch nicht Landwirthe und Landhandwerker, die ihre Erzeugnisse zu Markte bringen: sondern nur diejenigen, die eigene oder fremde Erzeugnisse außer ihrem gewöhnlichen Wohnorte von einem Orte zum andern zum Verkaufe herumführen, und auf offenen Straßen, in Gasthöfen oder Privathäusern im Umherziehen feil bieten.

137. Ferner herumziehende Aufkäufer und Sammler aller Art. Dahin gehören jedoch die nicht, welche umher reisen, um Materialien zu ihrer eignen Fabrikation aufzukaufen, welches vielmehr auf den bloßen Fabrikationsgewerbschein und polizeilichen Reisepaß unbedenklich geschehen kann. Auch nicht die, welche Messen und Jahrmärkte besuchen, um daselbst Waaren zum Wiederverkauf im Ganzen einzuhandeln; sondern nur die, deren Gewerbe darin besteht, im Lande umher zu reisen, um in Privathäusern, Gasthöfen, oder auf offener Straße Waaren irgend einer Art zum Wiederverkauf zu erstehen.

138. Ferner Schweine-, Rindvieh- und Pferde-Kastrirer, Kesselflicker, Topfbinder, Scheerenschleifer, so weit Letztere nicht etwa ihr Gewerbe in Läden oder festen Buden betreiben.

139. Endlich Marionettenspieler, Seiltänzer, Equilibristen, Taschenspieler, Thierführer, umherziehende Musikanten, überhaupt alle diejenigen, welche umher reisen, um irgend eine Sache oder Verrichtung für Geld auszustellen.

140. Alle § 136–139. bezeichnete Gewerbtreibende müssen die Genehmigung der Regierung nachsuchen, in deren Departement sie ihr Gewerbe treiben wollen.

141. Erstrecken sich ihre Reisen durch zwei oder drei benachbarte Departements: so muß von jeder competenten Regierung die Genehmigung nachgesucht werden.

142. Für den Umfang des ganzen Staats gültige Genehmigungen kann nur das allgemeine Polizey-Departement ertheilen, welches in solchen Fällen sämmtliche Regierungen benachrichtigen wird. [ . . . ]

144. Sie wird in der Regel auf drei Jahre ertheilt, kann aber nach deren Ablauf durch bloße Prolongations-Vermerke ferner von drei zu drei Jahren verlängert werden. [ . . . ]

146. Den Behörden, welche solche Genehmigungen ausstellen oder verlängern, bleibt belassen, durch welche Mittel sie sich von der Zuverlässigkeit und Rechtlichkeit des Suchenden überzeugen wollen.

147. Sie können solche Genehmigungen oder deren Verlängerung auch versagen, wenn ihnen diese Ueberzeugung mangelt, und es findet dagegen nur Rekurs an die nächste höhere Polizey-Behörde statt.

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