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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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62. Dagegen darf er nur in so fern außer seinem Wohnorte in Städten und auf dem Lande damit hausiren, als er einen besondern Gewerbschein als herumziehender Krämer nach § 136. gelöst hat.

63. Jeder kann die Materialien und Werkzeuge, deren er zu seinem Gewerbe bedarf, auch selbst, jedoch nur zu seinem eigenen Gebrauch, verfertigen, ohne dazu einen besondern Gewerbschein zu lösen.

64. Wer durch seinen Gewerbschein zu Werken gewisser Art befugt ist, kann auf den Grund desselben alle zur Vollendung dieser Werke erforderlichen Arbeiten besorgen.

Ein Wagenfabrikant z. B. kann in seiner Werkstäte alle die Stellmacher-, Rademacher-, Tischler-, Drechsler-, Schmiede-, Schlosser-, Gürtler-, Riemer-, Sattler-, Lakirer-, Maler- und andere Arbeit besorgen lassen, die zur Verfertigung seiner Wagen gehört, oder zur Ausbesserung ähnlicher Wagen nöthig ist, ohne deshalb besondere Gewerbscheine zu diesen verschiedenen Arbeiten zu lösen.

65. Die Gewerbscheine auf Arbeiten gewisser Art sollen möglichst allgemein ausgestellt, und alle kleinlichen Gewerbsunterschiede vermieden werden. [ . . . ]

79. Jedermann kann so vielerlei Gewerbscheine lösen und so vielerlei Gewerbe gleichzeitig neben einander treiben, als er selbst will.

80. Ausnahmen hiervon finden nur in so fern Statt, als sie § 20. des Edikts vom 2ten November v. J. ausdrücklich festgesetzt sind, oder durch die Landespolizeibehörde noch künftig besonders geboten werden möchten.

81. Der billigen Beurtheilung jeder Behörde bleibt belassen, zu welchen Gewerben sie ihren Officianten nach § 19. des Edikts vom 2ten November die Genehmigung versagen will. Kein Officiant ist befugt, solchen Versagungen zu widersprechen. Jedoch folgt bei Officianten aus dem Besitze von Landgütern stets auch die Befugniß, mit dem Betriebe der Landwirthschaft gewöhnlich verbundene Gewerbe zu treiben.

82. Bei welchen Gewerben die Erlaubniß zum Betriebe derselben von dem Erweise besonderer Eigenschaften abhängig seyn soll, ist zwar bereits § 21. des Edikts vom 2ten November verordnet. Es sollen indeß noch einige andere Gewerbe gleicher besonderer Aufsicht unterworfen, und überhaupt darüber folgende Vorschriften beobachtet werden: [ . . . ]

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