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„Konstitution des Königreichs Bayern”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (25. Mai 1808)

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§ II. Alle besondern Verfassungen, Privilegien, Erbämter und Landschaftliche Korporationen der einzelnen Provinzen sind aufgehoben. Das ganze Königreich wird durch eine Nationalrepräsentation vertreten, nach gleichen Gesezen gerichtet und nach gleichen Grundsäzen verwaltet; dem zu Folge soll ein und dasselbe Steuersistem für das ganze Königreich seyn. Die Grundsteuer kann den fünften Theil der Einkünfte nicht übersteigen.

§ III. Die Leibeigenschaft wird da, wo sie noch besteht, aufgehoben. [ . . . ]

§ V. Der Adel behält seine Titel und, wie jeder Guts-Eigenthümer, seine gutsherrlichen Rechte nach den gesezlichen Bestimmungen; übrigens aber wird er in Rücksicht auf die Staatslasten, wie sie dermal bestehen oder noch eingeführt werden mögen, den übrigen Staatsbürgern ganz gleich behandelt. Er bildet auch keinen besondern Theil der Nationalrepräsentation, sondern nimmt mit den übrigen ganz freien Landeigenthümern einen verhältnißmässigen Antheil daran. Eben so wenig wird ihm ein ausschließliches Recht auf Staatsämter, Staatswürden, Staatspfründen zugestanden. Die gesamten Statuten der noch bestehenden Korporationen müssen nach diesen Grundsäzen abgeändert, oder seiner Zeit eingerichtet werden. [ . . . ]

§ VII. Der Staat gewährt allen Staats-Bürgern Sicherheit der Personen und des Eigenthums – vollkommene Gewissensfreiheit – Preßfreiheit nach dem Zensur-Edikt vom 13. Junius 1803, und den wegen der politischen Zeitschriften am 6. September 1799 und 17. Februar 1806 erlassenen Verordnungen.

§ VIII. Ein jeder Staatsbürger, der das ein- und zwanzigste Jahr zurückgelegt hat, ist schuldig, vor der Verwaltung seines Kreises einen Eid abzulegen, daß er der Konstitution und den Gesezen gehorchen – dem Könige treu seyn wolle. Niemand kann ohne ausdrückliche Erlaubniß des Monarchen auswandern, in das Ausland reisen oder in fremde Dienste übergehen, noch von einer auswärtigen Macht Gehälter oder Ehrenzeichen annehmen, bei Verlust aller bürgerlichen Rechte. Alle jene, welche ausser den durch Herkommen oder Verträge bestimmten Fällen, eine fremde Gerichtsbarkeit über sich erkennen, verfallen in dieselbe Strafe, und können nach Umständen mit einer noch schärfern belegt werden.

Zweiter Titel. Von dem königlichen Hause.

§ I. Die Krone ist erblich in dem Manns-Stamme des regierenden Hauses, nach dem Rechte der Erstgeburt und der agnatisch-linealischen Erbfolge. [ . . . ]

§ X. Es sollen vier Kron-Ämter des Reichs errichtet werden. Ein Kron-Oberst-Hofmeister – ein Kron-Oberst-Kämmerer – ein Kron-Oberst-Marschall – ein Kron-Oberst-Postmeister, die den Sizungen des geheimen Raths beiwohnen.

Alle wirklich dirigirenden geheimen Staats-Minister genießen alle mit der Kronämter-Würde verbundenen Ehren und Vorzüge. [ . . . ]

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