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Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974)

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Artikel XVIII
Schlussbestimmungen

Das vorliegende Statut wurde in einem Exemplar in russischer Sprache ausgefertigt. Das Statut wird bei der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken hinterlegt, die den Regierungen aller anderen Mitgliedsländer des Rates beglaubigte Abschriften des Statuts zusendet sowie diesen Regierungen und dem Sekretär des Rates die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden bei der Regierung der UdSSR mitteilt.

Zur Bestätigung dessen haben die Vertreter der Regierungen der Mitgliedsländer des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe das vorliegende Statut unterzeichnet.

Ausgefertigt in Sofia am 14. Dezember 1959



Quelle: „Statut des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe. Mit den Änderungen entsprechend dem Protokoll vom 21. Juni 1974“, in Friedrich-Ebert-Stiftung, Hg., DDR im Warschauer Pakt und im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe. Bonn, 1987, S. 69-72.

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