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Auf dem Weg zur sozialistischen ökonomischen Integration? (1974)

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Artikel III
Funktion und Befugnisse

1. In Übereinstimmung mit den im Artikel I des vorliegenden Statuts genannten Zielen und Prinzipien

a) organisiert der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die allseitige wirtschaftliche und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit der Mitgliedsländer des Rates mit dem Ziel der rationellsten Ausnutzung ihrer natürlichen Ressourcen und der Beschleunigung der Entwicklung der Produktivkräfte und unterstützt die Entwicklung der sozialistischen ökonomischen Integration;

b) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Vervollkommnung der internationalen sozialistischen Arbeitsteilung durch Koordinierung der Pläne für die Entwicklung der Volkswirtschaft sowie durch Spezialisierung und Kooperation der Produktion der Mitgliedsländer des Rates;

c) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe Maßnahmen zum Studium der wirtschaftlichen und wissenschaftlich-technischen Probleme, die für die Mitgliedsländer des Rates von Interesse sind;

d) unterstützt der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe die Mitgliedsländer des Rates bei der Ausarbeitung, Abstimmung und Verwirklichung gemeinsamer Maßnahmen auf den Gebieten:

der Entwicklung der Industrie und der Landwirtschaft der Mitgliedsländer des Rates;

der Entwicklung des Verkehrswesens zur vorrangigen Sicherung des zunehmenden Transports von Export-, Import- und Transitgütern der Mitgliedsländer des Rates;

der effektivsten Nutzung der hauptsächlichsten Investitionen, die von den Mitgliedsländern des Rates für die Entwicklung der Zweige der Rohstoffgewinnungs- und Verarbeitungsindustrie sowie für den Bau von wichtigen Objekten bereitgestellt werden, die für zwei und mehrere Länder von Interesse sind;

der Entwicklung des Warenaustausches und des Austausches von Dienstleistungen der Mitgliedsländer des Rates untereinander und mit anderen Ländern;

des Austausches von wissenschaftlich-technischen Errungenschaften und von fortschrittlichen Produktionserfahrungen;

e) ergreift der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe andere Maßnahmen, die für die Erreichung der Ziele des Rates notwendig sind.

2. Der Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe

a) ist in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut befugt, durch seine im Rahmen ihrer Zuständigkeit handelnden Organe Empfehlungen anzunehmen und Beschlüsse zu fassen;

b) kann in Übereinstimmung mit dem vorliegenden Statut internationale Abkommen mit den Mitgliedsländern des Rates, mit anderen Ländern und mit internationalen Organisationen schließen.

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