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Vertrag zwischen Deutschland und England über die Kolonien und Helgoland (1. Juli 1890)

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Es ist Einverständnis darüber vorhanden, daß Deutschland durch diese Bestimmung von seinem Schutzgebiet aus freien Zugang zum Zambese mittels eines Landstreifens erhalten soll, welcher an keiner Stelle weniger als 20 englische Meilen breit ist.

Das Großbritannien zur Geltendmachung seines Einflusses vorbehaltene Gebiet wird im Westen und Nordwesten durch die vorher bezeichnete Linie begrenzt. Der N`Gami-See ist in dasselbe eingeschlossen.

Der Lauf der vorgedachten Grenze ist im allgemeinen nach Maßgabe einer Karte wiedergegeben, welche im Jahre 1889 amtlich für die britische Regierung angefertigt wurde.

Die Festsetzung der Südgrenze des britischen Walfischbaygebietes wird der Entscheidung durch einen Schiedsspruch vorbehalten, falls nicht innerhalb zweier Jahre von der Unterzeichnung dieses Übereinkommens an eine Vereinbarung der Mächte über die Grenze getroffen ist. Beide Mächte sind darüber einverstanden, daß, solange die Erledigung der Grenzfrage schwebt, der Durchmarsch und die Durchfuhr von Gütern durch das streitige Gebiet für die beiderseitigen Unterthanen frei, und daß die Behandlung der letzteren in dem Gebiete in jeder Hinsicht eine gleiche sein soll. Von Durchgangsgütern wird kein Zoll erhoben, und bis zur Ordnung der Angelegenheit soll das Gebiet als neutrales betrachtet werden.

Artikel IV.

In Westafrika:

1. Die Grenze zwischen dem deutschen Schutzgebiete von Togo und der britischen Goldküstenkolonie geht an der Küste von den bei den Verhandlungen der beiderseitigen Kommisare vom 14. Und 28. Juli 1886 gesetzten Grenzzeichen und erstreckt sich in nördlicher Richtung bis zu dem Parallelkreis 6° 10' nördlicher Breite. Von hier aus geht sie westlich dem genannten Breitengrade entlang bis zum linken Ufer des Akaflusses und steigt hier auf den Thalweg des letzteren bis zu dem Breitenparallel 6° 20' nördlicher Breite hinauf. Sie läuft sodann auf diesem Breitengrade in westlicher Richtung weiter bis zu dem rechten Ufer des Dschawe- oder Shavoeflusses, folgt diesem Ufer dieses Flusses bis zu dem Breitenparallel, welcher durch den Punkt der Einmündung des Deineflusses in den Volta bestimmt wird, um dann nach Westen auf dem gedachten Breitengrade bis zum Volta fortgeführt zu werden. Von diesem Punkte an geht sie am linken Ufer des Volta hinauf, bis sie die in dem Abkommen von 1888 vereinbarte neutrale Zone erreicht, welche bei der Einmündung des Dakkaflusses in den Volta ihren Anfang nimmt.

Jede der beiden Mächte verpflichtet sich, unmittelbar nach dem Abschluß dieses Abkommens alle ihre Beamten und Angestellten aus demjenigen Gebiet zurückziehen, welches durch die obige Grenzfestsetzung der anderen Macht zugetheilt ist.

2. Nachdem für beide Regierungen glaubhaft nachgewiesen ist, daß sich am Golf von Guinea kein Fluß befindet, welcher dem auf den Karten angegebenen und in dem Abkommen von 1885 erwähnten Rio del Rey entspricht, so ist als vorläufige Grenze zwischen dem deutschen Gebiet von Kamerun und dem angrenzenden britischen Gebiete eine Linie vereinbart worden, die von dem oberen Ende des Rio del Rey-Kreeks ausgehend in gerader Richtung zu dem etwa 9° 8' östlicher Länge gelegenen Punkt läuft, welcher auf der Karte der britischen Admiralität mit „Rapids“ bezeichnet ist.

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