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Das Gerangel um Kompetenzen (26. Januar 1976)

Das 1976 beschlossene Hochschulrahmengesetz, das gemeinsam zwischen Bund und Ländern verabschiedet wurde, stand noch im Zeichen der Reformbemühungen, doch blieb es, wie im Falle der geforderten Gesamthochschule, weitgehend bei Absichtserklärungen, da sich die neuen Institutionen wieder auf das Vorbild der traditionellen Universität zurückentwickelten und der föderale Hochschulpluralismus weiter bekräftigt wurde.

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Hochschulrahmengesetz (HRG)


1. Kapitel
Aufgaben der Hochschulen

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

[ . . . ]

§ 4
Neuordnung des Hochschulwesens

(1) Die Hochschulreform ist eine gemeinsame Aufgabe der Hochschulen und der zuständigen staatlichen Stellen.

(2) Das Hochschulwesen ist mit dem Ziel neu zu ordnen, die gegenwärtig von Hochschulen mit unterschiedlicher Aufgabenstellung wahrgenommenen Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium zu verbinden.

(3) Die Neuordnung soll insbesondere gewährleisten:

1. ein Angebot von inhaltlich und zeitlich gestuften und aufeinander bezogenen Studiengängen mit entsprechenden Abschlüssen in dafür geeigneten Bereichen: soweit es der Inhalt der Studiengänge zuläßt, sollen gemeinsame Studienabschnitte oder aufeinander folgende Studiengänge geschaffen werden;
2. einen Aufbau der Studiengänge, der bei einem Übergang in Studiengänge gleicher oder verwandter Fachrichtungen eine weitgehende Anrechnung erbrachter vergleichbarer Studien- und Prüfungsleistungen ermöglicht;
3. eine dem jeweiligen Studiengang entsprechende Verbindung von Wissenschaft und Praxis;
4. die Aufstellung und Durchführung fachbereichs- und hochschulübergreifender Forschungs- und Lehrprogramme sowie die Bildung von Schwerpunkten in Forschung und Lehre auch in Abstimmung mit anderen Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung;
5. eine fachbezogene und fächerübergreifende Förderung der Hochschuldidaktik;
6. eine wirksame Studienberatung;
7. die bestmögliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen;
8. die Eröffnung von Forschungsmöglichkeiten für Professoren solcher Hochschulen oder Hochschuleinrichtungen, in denen keine oder keine ausreichende, ihren Dienstaufgaben entsprechende Forschungsmöglichkeiten bestehen;
9. eine den Zusammenhang aller Hochschuleinrichtungen berücksichtigende Planung sowie ein regional und überregional ausgeglichenes Angebot an Hochschuleinrichtungen.

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