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„Konstitution des Königreichs Bayern”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (25. Mai 1808)

Montgelas stellte die Proklamierung dieser Verfassung (die hinsichtlich einiger Klauseln diejenige des Königreichs Westfalen widerspiegelt) sicher, um einer engeren Eingliederung Bayerns in die von Frankreich beherrschten Strukturen des besetzten Deutschland zuvorzukommen. Aber er verfolgte zugleich andere wichtige Ziele. Die Verfassung sollte zur institutionellen Integration des bayerischen Territorialstaates (der kürzlich vergrößert worden war und dadurch auch sozial und kulturell vielfältiger wurde) beitragen und die Ausführung von Montgelas’ gemäßigt liberalem Reformprogramm erleichtern, gegen das die Krone und andere konservative Kräfte wirksamen Widerstand organisierten. Die Repräsentativorgane der Verfassung glichen die vom König ernannten Notabeln mit Angehörigen der gebildeten und besitzenden Klassen aus, die von den wohlhabendsten Steuerzahlern in ihren Reihen ausgewählt wurden. Diese Verfassung wich einer liberaleren Konstitution, die 1818 verkündet wurde.

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Von der Ueberzeugung geleitet, daß der Staat, so lange er ein bloßes Aggregat verschiedenartiger Bestandtheile bleibt, weder zur Erreichung der vollen Gesamtkraft, die in seinen Mitteln liegt, gelangen, noch den einzelnen Gliedern desselben alle Vortheile der bürgerlichen Vereinigung, in dem Maaße, wie es diese bezwecket, gewähren kann, haben Wir bereits durch mehrere Verordnungen die Verschiedenheit der Verwaltungsformen in Unserm Reiche, so weit es vor der Hand möglich war, zu heben, für die direkten Auflagen sowohl, als für die indirekten ein gleichförmigeres Sistem zu gründen, und die wichtigsten öffentlichen Anstalten dem Gemeinsamen ihrer Bestimmung durch Einrichtungen, die zugleich ihre besondern sichern, entsprechender zu machen gesucht. Ferner haben Wir, um Unsern gesamten Staaten den Vortheil angemessener gleicher bürgerlicher und peinlicher Geseze zu verschaffen, auch die hiezu nöthigen Vorarbeiten angeordnet, die zum Theil schon wirklich vollendet sind. Da aber diese einzelnen Ausbildungen besonderer Theile der Staats-Einrichtung nur unvollkommen zum Zwecke führen, und Lücken zurück lassen, deren Ausfüllung ein wesentliches Bedürfniß der nothwendigen Einheit des Ganzen ist; so haben Wir beschlossen, sämtlichen Bestandtheilen der Gesezgebung und Verwaltung Unsers Reichs, mit Rücksicht auf die äussern und innern Verhältnisse desselben, durch organische Geseze einen vollständigen Zusammenhang zu geben, und hiezu den Grund durch gegenwärtige Konstitutions-Urkunde zu legen, die zur Absicht hat, durch entsprechende Anordnungen und Bestimmungen den gerechten, im allgemeinen Staatszwecke gegründeten Foderungen des Staats an seine einzelnen Glieder, so wie der einzelnen Glieder an den Staat, die Gewährleistung ihrer Erfüllung, dem Ganzen feste Haltung und Verbindung, und jedem Theile der Staatsgewalt die ihm angemessene Wirkungskraft nach den Bedürfnissen des Gesamt-Wohls zu verschaffen.

Wir bestimmen und verordnen demnach, wie folgt:

Erster Titel. Hauptbestimmungen..

§ I. Das Königreich Baiern bildet einen Theil der rheinischen Föderation.

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