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Die Reorganisation des Schulwesens in Baden: Edikt erlassen vom Markgrafen Karl Friedrich von Baden (13. Mai 1803)

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10.) Die RealSchule: Diese ist bestimmt, die weltliche UnterrichtsGegenstände der Knaben besser auszubilden. Alle der Schule entlassene Knaben, diejenige ausgenommen, welche auf entfernten Filialien oder Höfen wohnen, oder die ganz arm sind, und deswegen weniger Zeit entbehren können, und weniger Bildung zu ihrem künftigen Fortkommen bedürfen, sollen von der SchulEntlassung an noch drei Jahre lang alle Winter eigene [ . . . ] Stunden besuchen, um darinn im Rechnen, in Fertigung schriftlicher Aufsäze, im Lesen verschiedenartiger Handschriften, auch durch Vorlesung aus zwekmäsigen VolksUnterrichtsBüchern in angenehmen und gemeinnüzigen Kenntnissen weiter gebracht zu werden; nicht weniger, wo die Schulmeister dazu vermögend und Liebhaber vorhanden sind, einige Vorkenntnisse der practischen Geometrie zu erhalten.

Was sodann

B.) die StadtSchulen anlangt, so müssen

11.) jene in kleineren LandStädten, welche sich nur vom Landbau und gemeinen Handwerken größeren Theils nähren, auf gleichen Fuß behandelt werden, nur daß man, sofern nur immer dazu sich Gelegenheit darbietet, trachten muß, zur geometrischen Zeichnung und zur architectonischen Handzeichnung UnterrichtsAnstalten damit zu verbinden.

12.) In größeren Städten, die sich hauptsächlich mit Gewerben und Kunstfleiß beschäftigen, reicht jene Bildung nicht hin, auch läßt sich die Art der verschiedenen SchulAbtheilungen dort nicht eben so anwenden, dagegen sind daselbst meist schon besondere Institute für beiderlei Geschlechter vorhanden, die alsdann, nach der Diversität ihrer innern Einrichtung und der localen Bedürfnisse, auch verschiedenartige Plane fordern. Wegen deren finden Wir also im Allgemeinen hier nur so viel anzumerken nöthig: Einmal a.) der SchulUnterricht muß hier durchaus mit auf die Geographie wenigstens von den Welttheilen und ihrer völkerschaftlichen Eintheilung überhaupt, sodann von Deutschland und den angränzenden Reichen insbesondere, ingleichen auf die allgemeine WeltGeschichte, wenigstens bis zum Untergang des occidentalischen Kaiserthums, und nachmals die deutsche ReichsGeschichte bis auf die neueste Zeiten, jedoch mit Beschränkung auf HauptEpochen und HauptVorfälle, ausgedehnt werden; [ . . . ] c.) muß hier vollständig für die vorgedachte beede Gattungen des ZeichenUnterrichts, und vornemlich auch d.) für Aufstellung eines französischen SprachUnterrichts, soweit es die dazu geeignete Fonds erlauben, gesorgt werden. Dabei e.) soll man weiter in HauptStädten sein Augenmerk dahin richten, wie auch ein technologischer Unterricht aufgestellt werden könne, worinn die Kinder die Vorkenntnisse sammeln können, die ihnen zu einstig reifem Nachdenken über ihre Handthierung und deren Vervollkommnung nöthig sind. Wo f.) in der nemlichen Stadt Mittelschulen bestehen, da mag zwar durch Lehrer solcher Mittelschulen dieser erforderliche weitere Unterricht der städtischen RealSchulen besorgt werden, doch so, daß damit eine Vermischung jener BürgerSchulen mit diesen StudienSchulen nicht erfolge, als welche sonst immer zum Nachtheil der Studien auszuschlagen pflegt, und welche daher, wo sie bisher bestanden wäre, abzustellen ist.
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II.) Die MittelSchulen oder untere StudienAnstalten theilen sich ebenfalls in mehrere Zweige, nemlich [ . . . ] lateinische Schulen, [ . . . ] Pädagogien, [ . . . ] Gymnasien, [ . . . ] endlich Lycäen oder akademische Gymnasien, [ . . . ]. Da nun unsere jezt vereinte Lande MittelSchulen von allen diesen verschiedenen Gattungen enthalten; so ordnen Wir darüber folgendes: [ . . . ]

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