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Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten, Teil II.2: „Von den wechselseitigen Rechten und Pflichten der Aeltern und Kinder” (1794)

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§. 64. Beyde Eheleute müssen für standesmäßigen Unterhalt und Erziehung der Kinder mit vereinigten Kräften Sorge tragen.

§. 65. Hauptsächlich muß jedoch der Vater die Kosten zur Verpflegung der Kinder hergeben.

§. 66. Körperliche Pflege und Wartung, so lange die Kinder deren bedürfen, muß die Mutter selbst, oder unter ihrer Aufsicht besorgen.

§. 67. Eine gesunde Mutter ist ihr Kind selbst zu säugen verpflichtet.

§. 68. Wie lange sie aber dem Kinde die Brust reichen solle, hängt von der Bestimmung des Vaters ab.

§. 69. Doch muß dieser, wenn die Gesundheit der Mutter oder des Kindes unter seiner Bestimmung leiden würde, dem Gutachten der Sachverständigen sich unterwerfen.

§. 70. Vor zurückgelegtem Vierten Jahre kann der Vater das Kind, wider den Willen der Mutter, ihrer Aufsicht und Pflege nicht entziehen.

§. 71. Es wäre denn, daß es der Mutter an Kräften, oder am Willen fehlte, ihrer Obliegenheit ein Gnüge zu leisten.

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2) wegen der Erziehung und des Unterrichts.

§. 74. Die Anordnung der Art, wie das Kind erzogen werden soll, kommt hauptsächlich dem Vater zu.

§. 75. Dieser muß vorzüglich dafür sorgen, daß das Kind in der Religion und nützlichen Kenntnissen den nöthigen Unterricht, nach seinem Stande und Umständen, erhalte.

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3) Rechte der älterlichen Zucht.

§. 86. Die Aeltern sind berechtigt, zur Bildung der Kinder alle der Gesundheit derselben unschädliche Zwangsmittel zu gebrauchen.

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5) Rechte und Pflichten der Aeltern bey der Wahl einer Lebensart für die Kinder.

§. 109. Die Bestimmung der künftigen Lebensart der Söhne hängt zunächst von dem Ermessen des Vaters ab.

§. 110. Er muß aber dabey auf die Neigung, Fähigkeiten, und körperlichen Umstände des Sohnes vorzügliche Rücksicht nehmen.

§. 111. Bis nach zurückgelegtem Vierzehnten Jahre muß sich der Sohn der Anordnung des Vaters schlechterdings unterwerfen.

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