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Preußisches Gesetz über die Gewerbefreiheit, gezeichnet von Staatskanzler Hardenberg und König Friedrich Wilhelm III. (7. September 1811)

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148. Ansässige und bekannte Personen müssen überdies jährlich durch die Polizey-Behörde ihres Wohnorts auf der Genehmigung bescheinigen lassen, daß gegen ihre Rechtlichkeit keine gegründete Beschwerde vorgekommen sey.

149. In den Preußischen Staaten nicht ansässige oder unbekannte Personen müssen monatlich von der Polizey-Behörde ihres jedesmaligen Aufenthalts eine solche Bescheinigung § 148. erbitten.

150. Der Gewerbschein auf die § 136–139. bezeichnete Gewerbe, kann nur auf solche Genehmigungen ertheilt werden, die mit den Bescheinigungen § 148. 149. gehörig versehen sind, und wovon die letzte derselben nicht über vier Wochen alt ist.

151. Der Handel mit Colonial- und anderen hoch impostirten Waaren, als Wein, fremde Liqueure u. dgl.; ferner Fabriken, welche dergleichen Waaren verarbeiten, z. B. Tabacks-Spinnereyen und Tabacks-Fabriken, sollen auf dem Lande nur auf ausdrückliche Genehmigung der Abgaben-Deputationen der Regierungen statt haben, und diese nur ertheilt werden, wenn die Staats-Abgaben durch vorhandene Controlle völlig gesichert sind.

152. Alle Bescheinigungen und Zeugnisse, die blos allein zu dem Zwecke ausgestellt werden, daß darauf ein Gewerbschein ertheilt werden kann, sind Stempel- und Kostenfrei auszufertigen, da es die Absicht nicht ist, die Gewerbsteuer durch Stempelabgaben und Sporteln indirect zu erhöhen. [ . . . ]

154. Ausländer, welche blos in das Land kommen, um auf Jahr- oder Wochen-Märkten Einkäufe zu machen, bedürfen zu diesem Geschäfte keines Gewerbscheins.

155. Ausländer dagegen, welche Jahr- und Wochenmärkte besuchen, um daselbst Waaren zu verkaufen, oder Commissions-, Speditions- und Wechselgeschäfte zu verrichten, oder Bestellungen auf ihre Waaren zu suchen, müssen Gewerbscheine lösen. [ . . . ]

156. Ausländern wird verstattet, auch nur einen vierteljährlichen Gewerbschein zu nehmen, sofern ihr Geschäft im Lande innerhalb des Termins, auf welchen ein solcher Gewerbschein läuft, beendigt ist [ . . . ].

157. In solchen einzelnen Fällen, wo es auf besondere persönliche Eigenschaften ankommt, ist jeder rechtliche und unbescholtene Einwohner des Staats wohl befugt, sich des Beistandes eines Ausländers, zu dem er besonderes Vertrauen hat, zu bedienen. Jedoch muß dieser ebenfalls ein unverdächtiger Mann seyn.

158. Wie weit solche Ausländer wegen einzelner Dienstleistungen, welche sie in den Preußischen Staaten verrichten, zu Abgaben und Lasten zuzuziehen sind, bleibt bei der großen Verschiedenheit der Fälle der angemessenen Beurtheilung der Regierungen zunächst vorbehalten.

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