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König Friedrich Wilhelm III. und seine Minister Stein und Schrötter, „Ordnung für sämtliche Städte der Preußischen Monarchie” (19. November 1808)

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§ 19. Stand, Geburt, Religion und überhaupt persönliche Verhältnisse machen bei Gewinnung des Bürgerrechts keinen Unterschied. Auch hergebrachte Vorzüge der Bürgerkinder und besondere Arten von Verpflichtungen der Unverheiratheten etc. hören völlig auf, Kantonnisten, Soldaten, Minderjährigen und Juden kann das Bürgerrecht aber nur unter den vorschriftsmäßigen Bedingungen zugestanden werden. [ . . . ]

§ 25. Jeder, der Bürger werden will, ist verbunden, dem Magistrat den Bürgereid zu leisten und muß sich darin verpflichten, diese Ordnung aufrecht zu erhalten und das Beste der Stadt nach seinen Kräften zu befördern.

§ 26. Einem jeden Bürger liegt die Verpflichtung ob, zu den städtischen Bedürfnissen aus seinem Vermögen und mit seinen Kräften die nöthigen Beiträge zu leisten und überhaupt alle städtische Lasten verhältnißmäßig [zu] tragen.

§ 27. Er ist schuldig, öffentliche Stadtämter, sobald er dazu berufen wird, zu übernehmen und sich den Aufträgen zu unterziehen, die ihm zum Besten des Gemeinwesens der Stadt gemacht werden. [ . . . ]


Tit. V. Von den Stadtgemeinen.

§ 46. Der Inbegriff sämmtlicher Bürger der Stadt, macht die Stadtgemeine oder die Bürgerschaft aus. Alle diejenigen, welche in der Bürgerrolle eingetragen stehen, sind also als Mitglieder der Stadtgemeine zu betrachten.

§ 47. Der Magistrat des Orts ist der Vorsteher der Stadt, dessen Befehlen die Stadtgemeine unterworfen ist. Seine Mitglieder und die Subjekte zu den öffentlichen Stadtämtern, wählt und präsentirt die Bürgerschaft.

§ 48. Die Bürgerschaft selbst wird in allen Angelegenheiten des Gemeinwesens, durch Stadtverordnete vertreten. Sie ist befugt, dieselbe aus ihrer Mitte zu wählen. [ . . . ]

§ 50. In diesem Statut, welches der Magistrat des Orts entwirft und worüber die Stadtverordneten sich erklären, soll zugleich näher bestimmt werden, welche Gewerbe von den Schutzverwandten der Stadt betrieben werden können und welche das Bürgerrecht voraussetzen. [ . . . ]

§ 55. Die zu gemeinsamen oder öffentlichen Zwecken bestimmten, der Stadt zugehörigen Anstalten und Stiftungen, stehen mit ihrem Vermögen unter der Aufsicht der Stadtgemeine.

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