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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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§ 11. Das General- etc. Directorium muß auch dahin sehen und auf alle Weise verhüten, daß die in Unseren Landen angesessenen Leute ihre Gelder und Capitalien nicht in die Fremde transportiren. Und wird von ermeldetem Directorio collegialiter und reiflich zu überlegen sein, wie solches am besten zu verhüten und denen Capitalisten Gelegenheit zu geben, daß sie ihre Gelder in Unsern Landen placiren und anlegen können.

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Art. 12. Manufactursachen.

§ 1. Von was großer Importanz vor Uns und Unsere Lande die Etablirung guter und wohl eingerichteter Manufacturen sei, solches ist dem General- etc. Directorio vorhin zur Genüge bekannt, und wird also dasselbe sich alles äußersten Fleißes angelegen sein lassen müssen, damit, so viel nur immer möglich, alle Gattungen von Wollen-, Eisen-, Holz- und Ledermanufacturen und Handwerker, die noch nicht in Unsern Landen etabliret sein, in denselben angerichtet werden mögen.

§ 2. Um diesen höchst nützlichen Endzweck zu erreichen, hat das General- etc. Directorium die dazu nöthige Manufacturiers aus der Fremde kommen zu lassen, nach der Methode, wie Wir zu Potsdam die Gewehrmanufactur angeleget haben. [ . . . ]


Art. 14. Wegen Anhaltung der Deserteurs.

§ 1. Damit dem Desertiren bei Unserer Armee gesteuert und die Deserteurs desto leichter ertappet werden können, soll das General- etc. Directorium in Unserm Königreich, auch sämmtlichen Provinzien und Landen von Unserentwegen und in Unserem höchsten Namen ein scharfes Edict ausgehen und publiciren, auch nachgehends in den Städten, wo keine Festungen sind, ingleichen in allen Kirchdörfern monatlich am ersten darin fallenden Sonntage von neuem von den Kanzeln ablesen lassen, des Inhalts, daß Bürger und Bauren keinen Soldaten, Unterofficierer, Grenadierer, Musquetierer, Reuter oder Dragoner, Beurlaubten oder Ordonanzen, der nicht seinen rechten und guten Paß vorzeigen kann, in keinem Dorf oder Stadt passiren lassen, sondern ihn sofort arretiren und an das nächste Regiment liefern sollen, um den Deserteur weiterfort an das Regiment, dem er angehört, zu schicken, welches auch alsdann die Unkosten bezahlen wird.

Wann ein Soldat desertirt von einem Regiment oder Compagnie und es auf dem Lande und in den Städten von dem Officierer kund gemachet wird, sollen Bürger und Bauren sofort aufsitzen, die Sturmglocke läuten, die Pässe besetzen und den Deserteur weiter aufsuchen.

Wann sie ihn wieder bekommen, soll die Accise, welche dem Ort am nächsten ist, dem Bauren, Bürgern oder Beamten, die den Deserteur ertappet und abgeliefert haben, 12 Rthlr. bezahlen.

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