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Anweisungen Friedrich Wilhelms I. (des „Soldatenkönigs”) über die Gestaltung und Funktion des General-Direktoriums (20. Dezember 1722)

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Art. 8. Wegen des Contributionswesens.

§ 1. Das Contributionswesen ist einer von den wichtigsten Punkten, worauf des General- etc. Directorii unermüdete Application und Sorgfalt gerichtet sein muß, und soll Uns auch in specie wegen dieses Punkts das ganze obermeldete Directorium, sowohl die darin sitzende Ministri, als auch in specie die Membra eines jeden Departements, jedoch so viel diese letzte betrifft, weiter nicht, als eines jeden Departement sich erstrecket, responsable sein.

§ 2. Das General- etc. Directorium soll auch insonderheit darauf Acht haben, daß die Contributiones wohl und richtig einkommen und nichts davon zurückbleibe.

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§ 4. Absonderlich hat das General- etc. Directorium wohl Acht zu geben, daß Unsere Immediatunterthanen in der Contribution und Einquartierungen nicht prägraviret werden, maßen sie an vielen Orten gegen die Mediatunterthanen in beiden Punkten prägraviret sind, und muß ermeldetes Directorium diesen Punkt genau untersuchen und, was deshalb zu ändern und zu verbessern ist, ungesäumt redressiren.

§ 5. Die von Unsern Immediatunterthanen fallende Contributiones sollen die Beamte einnehmen und solche an die Provinzialkreiskassen liefern, die es hernach an die Kriegskasse zahlen, und zwar aus der Ursach, damit der Bauer nicht doppelt geplackt werde und die Sache länger Bestand haben könne.

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Art. 10. Accisewesen.

§ 1. Bei dem Accisewesen muß eine von des General- etc. Directorii größesten Sorgen dahin gerichtet sein, daß die Tarifs accurat und gut gemachet und in denselben alle ausländische Wollen- und andere Waaren hoch und dergestalt impostiret werden, daß Unsere Landeswaaren und Manufacturen in Unseren Landen wohlfeiler gegeben und besser debitiret werden können als ausländische.

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§ 7. Es soll niemand in Unserm Königreich, Provinzien und Landen accisefrei sein, und damit aller Unterschleif desto mehr abgeschnitten werde, wollen Wir selbst nebst Unserm Königlichen Hause die Accise bezahlen, und soll sehr scharf darauf Acht gegeben werden, daß sich niemand weiter unterfange, unter dem Prätext, als wann diese oder jene Sachen oder Waaren vor Uns oder Unser Königliches Haus gehöreten, die Accise weiter zu defraudiren.

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