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Politisches Testament Friedrich Wilhelms („des Großen Kurfürsten”) (19. Mai 1667)

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Der frembden Chrohnen habt Ihr Euch solchergestaldt zu gebrauchen, Das wan etwa, welches Ich nicht hoffen will, der kayser, Spanien, vndt das hauß Ostereich zu weitt gehen solten, den getroffenen fridenschlus zu Munster vndt Osnabruck vmbstossen, oder einige neurung in geist vndt weldtlichen sachen im Reich, So gegen die Teutsche freiheitt, vndt zu vntertruckung derselben vralten gebreuchen vndt verfassungen lieffen, beginnen oder anfangen mochten, Selbige Ihnen entgegen zu setzen, deßgleichen auch daferne Schweden oder Franckreich zu weitt gehen wolten, habt Ihr Euch ahn den kayser vndt dem hausse Ostereich zuhalten, Damitt Ihr schwischen Ihnen allezeitt die rechte Balance halten moget, den durch solche weisse manuteniren Sich die Italienischen Fursten, welche wan Sie sehen, das einer oder der ander zunimbt, groß vndt mechtig wirdt, vndt die eine partie Der anderen vberlegen ist, Sich ahn die schwechste halten, vndt also Den anderen entgegen setzen.

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Mitt anderen mehren Alliancien zu machen, wirdt die coniunctur der zeitt solches schon ahn die handt geben, vndt muß man Sich alzeitt darnach reguliren, vndt richten, vndt dan daßienige thun, was Seinem Staadt nutzlich vndt ersprislich sein kan: Alliancen seindt zwahr gutt, aber eigene krefte noch besser, darauff kan man Sich sicherer verlassen, vndt ist ein herr in keiner consideration, wan er selber nicht mittell vndt volck hatt, den das hatt mich, von der zeitt das Ichs also gehalten, Gott sey gedanck[t] considerabell gemacht, vndt beklage alleze[i]tt das Ich im anfange meiner Regirung, zu meinem hochsten nachtheill mich dauon ableitten lassen, vndt wider meinen willen, anderer Rahdt gefolget.

Nachdem auch das ErtzStift Magdenburg nach absterben des itzigen Administratoren ahn das Churhauß Brandenburg verfellet, So soll dasselbe nicht allein, sonderen auch alle andere Landen niehmallen von den Chur Landen getrennet werden, weder durch theillung oder wie es sonsten nahmen haben moge, zu keinen zeitten von der Chur Separiren lassen, ausser was Ich in meinem testament wegen Halberstadt auß sonderbahrer consideration wolwissendtlich verordnet habe, vndt wegen Lauenburg vndt Buttauw meinem Jungsten Sohne Ludtwichen noch disponiren mochte, den von anderen Chur Landen, Furstenthummeren wie auch Grafschaften, ist Euch keines weges zu rahtten, das geringste Euren Bruder oder Bruderen, wen deren Gott noch mehr geben wurde, mehr zu geben, den durch zertheillung der Lande, fellet die macht vndt der Respect des hausses. Ich geschweige auch der grossen vnkosten, so zu der Regirung der Churfurstlichen Dingnitet erfodert wirdt, welcher alß dan nicht mehr wie es der Respect erfodert gefuhrt werden kan, dadurch wurde auch der Respect, so man gegen dem hausse Brandenburg itzo hatt, gantz fallen, wie man dan solche exempell ahn dem hausse Sackssen vndt Anhaldt, wie auch anderen mehr hatt, Mitt gelde vndt beneficien in Geistlichen Stifteren, welche Ihr zu vergeben habet, deßgleichen Stathaltereyen, wan Ihr nottig ermesset Stathalters zu setzen, mitt den Meisterthumb vndt Commendereien, damitt kont Ihr Ewere Bruder, weillen Sie Euch neher als andere, fur andere beneficiren vndt versehen, damitt Sie desto besser Ihren Furstlichen Standt fuhren, vndt dem hausse Brandenburg zu keiner verkleinerung leben mogen, Hirnehbenst ermahne Ich Euch errenstlich, auch gantz vatterlich, Euch vnter einander recht Brüderlich zu lieben, in gutter recht Bruderlicher einigkeitt vndt vertrauen Allzeitt zu leben, So zweiffelle Ich auch nicht, es werden Ewere Brühder, Euch allen gebuhrenden Respect, welchen Sie Euch als dem haubt des hausses schuldig zu erweissen nicht vnterlassen. [ . . . ]

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