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Landtagsrezess: Die Beschlussfassungen zugestimmt von Friederich Wilhelm („der Große Kurfürst”) und den brandenburgischen Ständen im Recess vom 26. Juli 1653 (1653)

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[Es müssen jedoch Vorkehrungen gegen einen Missbrauch dieses Privilegs getroffen werden]

[ . . . ]

[Artikel 53 legt verschiedene Steuersätze für den Export von Bier fest. Artikel 54: Zölle auf den Export von Getreide, welches aus bestimmten Gebieten stammt. Artikel 55: Weitere Schutzmechanismen gegen Missbrauch. Artikel 56: Zoll- und Steuerbeamte müssen sich bei den örtlichen Aufsichtsbehörden melden, bevor sie Beschlagnahmungen auf Gütern des Adels vornehmen. Artikel 57: Der Kurfürst verspricht, die Versorgung mit billigem Holz nach Kräften aufrecht zu erhalten. Artikel 58: Angestellte der Krone, die berechtigt sind, auf den Gütern des Adels Holz zu fällen, dürfen keine Mastbäume hauen, die gerade Mast tragen. Artikel 59: Bestimmte Sorten von Eisen dürfen importiert werden, sind aber zollpflichtig. Artikel 60: Die Schäfer und Viehtreiber des Adels sind von der Abgabe des Wegzolls befreit, wenn sie kurze Strecken zurücklegen. Artikel 61: Der Erwerb von Mühlsteinen ist jedem überall gestattet, ob im In- oder Ausland, jedoch wird der Import und Export zum Monopol der Krone erklärt, und außer der Ritterschaft und der vom Zoll befreiten Städte ist jeder zur Zahlung eines Importzolls verpflichtet.]

62. Zum Zwey und Sechzigstem, Von dem Saltz-Kauff, weiln einige Prælaten, Herrn, und die von der Ritterschafft ihre gewiße dienstfuhren nacher Lüneburg haben, und vermeinen, daß sie daselbst zu Stettin, und anderswo an den Gränzen die Salze wohlfeiler haben können, wollen Wir die Prælaten, Herrn und Ritterschafft Unsers gantzen Churfürstenthumbs, auch diejenige, so Rittergüthere inne haben und besizen, vermöge voriger Landes Recessuum hiermit eximiren und befreyen, also und dergestalt, daß ein jeder, wie vormahlß beschehen, das zu seiner Haußhaltung, auch Schäferey undt Mayerer deputat nöhtige Salz, frey und vngehindert, wo es Ihme beliebet, einkauffen, undt zu Waßer und Lande abholen lassen möge, [ . . . ]

[Jedoch sind den Trägern Dokumente auszuhändigen, die das Ziel des Salztransportes beinhalten. Die Menge des transportierten Salzes darf den Bedarf des Käufers nicht überschreiten. Genauso wenig darf es weiterverkauft werden, der Verstoß dagegen wird mit dem Entzug des Privilegs auf Lebenszeit geahndet. Das Privileg eines Adligen vererbt sich auf seine Witwe, seine Waisenkinder, deren Vormünder, etc.]

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