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Bayerisches Edikt über „die Errichtung einer Gensd’armerie” (11. Oktober 1812)

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Art. 126. Sie hält ein wachsames Aug über herrnloses Gesindel und Vaganten, zu welchem Ende die Gemeinde-Vorstände gehalten sind, derlei Individuen, welche sich in ihrer Mitte befinden, den Gensd’armen anzuzeigen.

Art. 127. Sie verfaßt schriftliche Anzeigen über Leichen, welche auf der Strasse, im Walde und auf dem Lande gefunden, oder aus dem Wasser gezogen worden, und übergiebt diese Anzeigen dem nächsten Zivil- oder Polizei-Beamten, nachdem sie wegen einsweiliger Bewachung der Leiche die nöthige Vorkehrung getrofen hat; zu gleicher Zeit sezt sie hievon den nächsten Offizier der Gensd’armerie in Kenntniß, welcher sich sogleich an Ort und Stelle begeben muß.

Art. 128. Gleiche Anzeigen verfaßt sie, wenn ein Brand entstehet, oder ein Einbruch, Mord, oder ein anderes Verbrechen verübt wird, welches Spuren zurückläßt; in welchem Falle sie jederzeit die That selbst, die hiebei eingetretenen besonderen Verhältnisse, und die Anzeige über den Thäter, in soweit solcher bekannt, oder bloß der That verdächtig ist, in ihrer schriftlichen Anzeige umständig aufnimmt.

Art. 129. Ebenso nimmt sie in ihre Anzeigen jene Erklärungen und Angaben auf, welche sie von den Einwohnern eines Orts, wo ein Verbrechen begangen worden, von den Nachbarsleuten, Verwandten s. a., über den Urheber des Verbrechens, und die Mitschuldigen erhält, wobei sie die Namen der Anzeiger pünktlich bemerkt.

Art. 130. Sie findet sich bei allen grössern Volks-Versammlungen, bei Wochen- und Jahrmärkten, öffentlichen Festen und Feierlichkeiten ein, und erhält Ordnung und Ruhe.

Art. 131. Sie eskortirt gefangene und verurtheilte Verbrecher, und bewacht sie, wenn solche unterwegs nicht in sicheren Gefängnißen verwahrt werden können.

Art. 132. Sie verfolgt und verhaftet die Deserteurs und jene Militär-Individuen, welche nicht mit förmlichem Urlaub oder Abschied versehen sind.

Art. 133. Sie sorgt, daß die beurlaubten Militärs nach Ablauf ihrer Urlaubszeit sich zu ihren Korps begeben, weshalb jeder Beurlaubte bei seiner Ankunft und seinem Abgange den Paß vom nächsten Lieutenant oder Hauptmann der Gensd’armerie visiren zu lassen schuldig ist, welcher hierüber eine besondere Aufschreibung hält.

Art. 134. Sie folgt bei Truppenmärschen im Lande der Arrieregarde, bringt die Nachzügler und Verirrten zu ihren Korps, und verhaftet diejenigen, welche sich Excessen erlauben, und zwar bei inländischen Truppen sowohl auf dem Marsche, als im Quartiere; bei fremden Truppen jedoch verfährt sie nach jenen besonderen Vorschriften, welche ihr nach vorgängigem Benehmen mit den Truppen-Kommandanten ertheilet werden.

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