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„Edikt über das Gemeindewesen”, erlassen von König Maximilian I., mitunterzeichnet von den Ministern Montgelas, Hompesch und Morawitzky (24. September 1808)

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2. Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Gemeinden.

§ 32. Die Verbindlichkeiten einer jeden Gemeinde liegen entweder in dem gemeinschaftlichen Zwecke, und sind allgemein und nothwendig, – oder sie sind bloß zufällig und aus besonderen Rechts-Gründen erwachsen.

Erster Titel. Von den nothwendigen Verbindlichkeiten.

§ 33. Der Zweck der Gesellschaft legt den Gemeinden zweierlei Verbindlichkeiten auf: – theils solche, welche sie als Glieder des ganzen Staats-Körpers zu erfüllen haben, – theils solche, welche in ihrer eigenen gesellschaftlichen Verbindung liegen.

§ 34. Als Theile des Staats haben die Gemeinden an allen Staats-Lasten Antheil zu nehmen, und insonderheit sich den Konkurrenzen zu unterziehen, welche schon durch allgemeine Verordnungen bestimmt sind, oder von den dazu authorisirten Staats-Behörden, entweder auf den ganzen Staat, oder einzelne Theile desselben vertheilt werden.

§ 35. Als einzelnen Gesellschaften liegt ihnen ob:

1) die Herstellung, Ergänzung und Erhaltung des Gemeinde-Gutes der ersten Klasse, welches zur öffentlichen Wohlfahrt unentbehrlich ist;

2) die Erhaltung des Gemeinde-Vermögens, welches zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse bestimmt ist;

3) die Unterhaltung des zur Polizei-Aufsicht und Verwaltung erfoderlichen Personals.

Zweiter Titel. Von den zufälligen Verbindlichkeiten.

§ 36. Ausser diesen allgemeinen Obliegenheiten können die Gemeinden noch verbindlich werden:

1) durch Vertrag und Aufnahme eines Kapitals;

2) durch die Verwendung einer Sache in den Gemeinde-Nuzen;

3) durch die Zufügung eines Schadens, oder eine straffällige Handlung, welche der ganzen Gemeinde zugerechnet wird.

§ 37. Für diese Verbindlichkeiten haftet das Gemeinde-Vermögen, welches ohne Verlezung des gesellschaftlichen Zweckes veräussert werden kann. [ . . . ]

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