2. Kapitel. Von den Verbindlichkeiten der Gemeinden.
§ 32. Die Verbindlichkeiten einer jeden Gemeinde liegen entweder in dem gemeinschaftlichen Zwecke, und sind allgemein und nothwendig, – oder sie sind bloß zufällig und aus besonderen Rechts-Gründen erwachsen.
Erster Titel. Von den nothwendigen Verbindlichkeiten.
§ 33. Der Zweck der Gesellschaft legt den Gemeinden zweierlei Verbindlichkeiten auf: – theils solche, welche sie als Glieder des ganzen Staats-Körpers zu erfüllen haben, – theils solche, welche in ihrer eigenen gesellschaftlichen Verbindung liegen.
§ 34. Als Theile des Staats haben die Gemeinden an allen Staats-Lasten Antheil zu nehmen, und insonderheit sich den Konkurrenzen zu unterziehen, welche schon durch allgemeine Verordnungen bestimmt sind, oder von den dazu authorisirten Staats-Behörden, entweder auf den ganzen Staat, oder einzelne Theile desselben vertheilt werden.
§ 35. Als einzelnen Gesellschaften liegt ihnen ob:
1) die Herstellung, Ergänzung und Erhaltung des Gemeinde-Gutes der ersten Klasse, welches zur öffentlichen Wohlfahrt unentbehrlich ist;
2) die Erhaltung des Gemeinde-Vermögens, welches zur Bestreitung der Gemeinde-Bedürfnisse bestimmt ist;
3) die Unterhaltung des zur Polizei-Aufsicht und Verwaltung erfoderlichen Personals.
Zweiter Titel. Von den zufälligen Verbindlichkeiten.
§ 36. Ausser diesen allgemeinen Obliegenheiten können die Gemeinden noch verbindlich werden:
1) durch Vertrag und Aufnahme eines Kapitals;
2) durch die Verwendung einer Sache in den Gemeinde-Nuzen;
3) durch die Zufügung eines Schadens, oder eine straffällige Handlung, welche der ganzen Gemeinde zugerechnet wird.
§ 37. Für diese Verbindlichkeiten haftet das Gemeinde-Vermögen, welches ohne Verlezung des gesellschaftlichen Zweckes veräussert werden kann. [ . . . ]