§ XI. Die am 20. Oktober 1804 wegen Unveräusserlichkeit der Staatsgüter erlassene Pragmatik wird bestätigt; jedoch soll es dem König frei stehen, zur Belohnung grosser und bestimmter, dem Staate geleisteter Dienste, vorzüglich die künftig heimfallenden Lehen oder neu erworbene Staats-Domainen dazu zu verwenden, die sodann die Eigenschaft von Mann-Lehen der Krone annehmen, und worüber keine Anwartschaft ertheilt werden kann.
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Dritter Titel. Von der Verwaltung des Reichs.
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§ III. [ . . . ] Die Stellen bei der allgemeinen Versammlung werden von dem König auf Lebenszeit vergeben: sie werden aus denjenigen vierhundert Land-Eigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten des Bezirks, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, nach dem Verhältniß von 1 zu 1000 Einwohnern gewählt, und versammeln sich, so oft die Wahl eines Repräsentanten vorfällt, oder es der Monarch befiehlt. [ . . . ]
§ VII. Alle Verwaltungs-Beamte, von dem wirklichen Rathe an, unterliegen den Bestimmungen der Haupt-Verordnungen vom 1. Jäner 1805, und 8. Junius 1807; jedoch werden alle künftig Anzustellende nur dann als wirkliche Staats-Beamte angesehen, wenn sie ein Amt, welches dieses Recht mit sich bringt, sechs Jahre lang ununterbrochen verwaltet haben. [ . . . ]
Vierter Titel. Von der National-Repräsentation.
§ I. In einem jedem Kreise werden aus denjenigen zwei hundert Land-Eigenthümern, Kaufleuten oder Fabrikanten, welche die höchste Grundsteuer bezahlen, von den Wahlmännern sieben Mitglieder gewählt, welche zusammen die Reichs-Versammlung bilden. [ . . . ]
Fünfter Titel. Von der Justiz.
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§ VII. Es soll für das ganze Reich ein eigenes bürgerliches und peinliches Gesezbuch eingeführt werden. [ . . . ]
Sechster Titel. Von dem Militärstande.
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