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„Konstitution des Königreichs Westfalen”, proklamiert von Napoleon Bonaparte zu Fontainebleau (15. November 1807)

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Siebenter Titel.

Art. 29. Die Stände des Königreichs sollen aus hundert Mitgliedern bestehen, welche von den Departements-Collegien ernannt werden, nämlich: siebenzig werden gewählt aus der Classe der Grundeigenthümer, funfzehn unter den Kaufleuten und Fabrikanten, und funfzehn unter den Gelehrten und andern Bürgern, welche sich um den Staat verdient gemacht haben.

Die Mitglieder der Stände bekommen keinen Gehalt.

Art. 30. Sie sollen, alle drei Jahre, zu einem Drittel erneuert werden; die austretenden Mitglieder können unmittelbar wieder gewählt werden.

Art. 31. Der Präsident der Stände wird vom Könige ernannt.

Art. 32. Die Stände versammeln sich auf die vom Könige anbefohlene Zusammenberufung.

Sie können nur vom Könige zusammenberufen, und ihre Versammlung kann auch nur von Ihm verlängert, aufgeschoben und aufgelöst werden.

Art. 33. Die Stände fassen einen Beschluß über die vom Staatsrathe verfaßten Gesetzes-Entwürfe, welche ihnen auf Befehl des Königs vorgelegt werden, sowohl in betreff der Auflagen oder des jährlichen Finanz-Gesetzes, als der im bürgerlichen und peinlichen Gesetzbuche, und im Münzsysteme vorzunehmenden Veränderungen.

Die gedruckten Rechnungen der Minister sollen ihnen jedes Jahr vorgelegt werden.

Die Beschlüsse der Stände über die Gesetzes-Entwürfe kommen durch absolute Mehrheit der Stimmen, welche im geheimen gesammelt werden, zu Stande. [ . . . ]




Quelle: Bulletin des lois et décrets du royaume de Westphalie /Bülletin der Gesetze und Dekrete des Königreichs Westphalen. Bd. 1. Kassel: Königl. Buchdruckerei, 2. Aufl. 1810, S. 6-15, 19.

Abgedruckt in Walter Demel und Uwe Puschner, Hg. Von der Französischen Revolution bis zum Wiener Kongreß 1789-1815, Deutsche Geschichte in Quellen und Darstellung. Herasugegeben von Rainer A. Müller, Band 6. Stuttgart: P. Reclam, 1995, S. 114-19.

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