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Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland (1949/ Revisionen 1956)

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XI. Übergangs- und Schlußbestimmungen

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Artikel 131

Die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 im öffentlichen Dienste standen, aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen ausgeschieden sind und bisher nicht oder nicht ihrer früheren Stellung entsprechend verwendet werden, sind durch Bundesgesetz zu regeln. Entsprechendes gilt für Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 8. Mai 1945 versorgungsberechtigt waren und aus anderen als beamten- oder tarifrechtlichen Gründen keine oder keine entsprechende Versorgung mehr erhalten. Bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes können vorbehaltlich anderweitiger landesrechtlicher Regelung Rechtsansprüche nicht geltend gemacht werden.

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Artikel 146

Dieses Grundgesetz verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.


Bonn am Rhein
am 23. Mai 1949


Dr. Adenauer, Präsident des Parlamentarischen Rates
Schönfelder, 1. Vizepräsident
Dr. Schäfer, 2. Vizepräsident



Quelle: Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949, Bundesgesetzblatt 1949, S. 1-19.

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