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Das Gerangel um Kompetenzen (26. Januar 1976)

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(2) Zur Erprobung von Reformmodellen können besondere Studien- und Prüfungsordnungen erlassen werden, die neben bestehende Ordnungen treten. Die Erprobung von Reformmodellen soll nach einer festgesetzten Frist begutachtet werden.

(3) Für einen neuen Studiengang soll der Lehrbetrieb erst aufgenommen werden, wenn die Genehmigung oder der Erlaß einer entsprechenden Prüfungsordnung erfolgt ist.

(4) Die Hochschulen treffen die für die Studienreform und für die Förderung der Hochschuldidaktik notwendigen Maßnahmen.


§ 9
Studienreformkommissionen

(1) Zur Förderung der Reform von Studium und Prüfungen und zur Abstimmung und Unterstützung der an den einzelnen Hochschulen geleisteten Reformarbeit werden Studienreformkommissionen gebildet. Die Länder sollen gemeinsame Studienreformkommissionen für den Geltungsbereich dieses Gesetzes bilden.

(2) Studienreformkommissionen werden von den zuständigen Landesbehörden im Zusammenwirken mit den betroffenen Hochschulen gebildet. Für Studiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete oder verwandte berufliche Tätigkeitsfelder beziehen, sollen gemeinsame Studienreformkommissionen gebildet werden. Im übrigen ist sicherzustellen, daß die Arbeit der einzelnen Studienreformkommissionen organisatorisch koordiniert und inhaltlich aufeinander abgestimmt wird.

(3) An den vorgesehenen Studienreformkommissionen sind Vertreter aus dem Bereich der Hochschulen, von staatlichen Stellen sowie Fachvertreter aus der Berufspraxis zu beteiligen. Bei Studiengängen, die mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen werden, verfügen die Vertreter von staatlichen Stellen über mehr als die Hälfte, in Studienreformkommissionen nach Absatz 1 Satz 2 über mindestens zwei Drittel der Stimmen.

(4) Die Studienreformkommissionen haben den Auftrag, binnen vorzugebender Fristen Empfehlungen zur Neuordnung von Studiengängen und zur Entwicklung eines Angebots von Studiengängen zu erarbeiten, das den Anforderungen des § 4 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 entspricht. Die Empfehlungen beziehen sich auf

1. die Folgerungen, die sich aus der Entwicklung der Wissenschaften und der beruflichen Tätigkeitsfelder sowie aus den Veränderungen in der Berufswelt für das jeweilige Ziel und den wesentlichen Inhalt eines Studienganges ergeben,
2. die Anforderungen an den wesentlichen Inhalt der den Studiengang abschließenden Prüfung einschließlich der Anrechnung vorausgegangener Studien- und Prüfungsleistungen,
3. die für den jeweiligen Studiengang angemessene Regelstudienzeit (§ 10 Abs. 2 bis 4).

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Quelle: Hochschulrahmengesetz (HRG) vom 26. Januar 1976; abgedruckt in Arnold Harttung et al., Hg., Willy Brandt, Zum sozialen Rechtsstaat. Reden und Dokumente. Berlin, 1983, S. 248-51.

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