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Die restriktive Einwanderungspolitik der Kohl-Regierung (6. Mai 1983)

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In ihrem geplanten Entwurf für ein neues Ausländergesetz will sich die Bundesregierung auf Empfehlungen der Kommission „Ausländerpolitik“ stützen, die Bundeskanzler Helmut Kohl nach seiner ersten Regierungserklärung vom 13. Oktober 1982 eingesetzt hat. Diese Kommission aus Vertretern von Bund, Ländern und Gemeinden sollte prüfen, „wie unter Wahrung der freiheitlichen Grundordnung die gesellschaftspolitischen Probleme abgebaut werden können, die durch und für die große Zahl der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Ausländer entstehen“.

Die Kommission „Ausländerpolitik“

Die Kommission, die zu Einzelpunkten teilweise unterschiedliche Empfehlungen abgab, legte ihren Bericht am 24. Februar 1983 vor. Er soll

- die regelungsbedürftigen Bereiche darstellen,

- Lösungsmöglichkeiten und, soweit erforderlich, Entscheidungsalternativen aufzeigen und

- durch Empfehlungen die auf politischer Ebene zu treffenden Entscheidungen vorbereiten.

Wichtigste und von allen Mitgliedern der Kommission mitgetragene Empfehlung: eine grundlegende Neufassung des Ausländergesetzes. Die wesentlichen Voraussetzungen für den Aufenthalt und für den Nachzug von Ausländern sollen unmittelbar im Gesetz selbst geregelt werden – und nicht mehr wie bisher in Verwaltungsvorschriften. Damit sollen eine bundeseinheitliche Praxis sichergestellt und Rechtsunsicherheit abgebaut werden. Darüber hinaus wurden Änderungen bei den Ausweisungs-Tatbeständen und bei der politischen Betätigung von Ausländern in der Bundesrepublik Deutschland vorgeschlagen.


Grundsätzliche Einigung wurde unter anderem in folgenden Bereichen erzielt:

• Ziele der Ausländerpolitik bleiben

- die Integration der auf Dauer hier lebenden Ausländer,

- die Begrenzung des Ausländerzuzugs, insbesondere die uneingeschränkte Aufrechterhaltung des
Anwerbestopps unabhängig von der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung,

- Förderung der Rückkehrbereitschaft und, soweit möglich, Erhaltung der Rückkehrfähigkeit, aber
grundsätzlich keine erzwungene Rückkehr.

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