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Dreikaiservertrag (Dreikaiserbündnis) mit Österreich und Russland (18. Juni 1881)

Im Jahr 1873 hatte Bismarck das Dreikaiserabkommen ausgehandelt, das Franz Joseph I. von Österreich, Alexander II. von Russland und Wilhelm I. von Deutschland einschloss. Diese Monarchen garantierten einander die Neutralität ihrer Länder im Falle eines Konflikts mit einem anderen Staat. Die Ereignisse von 1878 und Russlands Verstimmung über Bismarcks Rolle als „ehrlicher Makler“ auf dem Berliner Kongress belasteten diese Übereinkunft, doch die traditionellen Beziehungen zwischen den drei konservativen Reichen wurden durch den Dreikaiservertrag vom Juni 1881 wiederhergestellt, der allerdings hinter einer formalen Allianz zurückblieb. Der Vertrag schloss die Möglichkeit aus, dass Russland Frankreich im Falle eines weiteren deutsch-französischen Konflikts unterstützte. Doch er machte es aufgrund der langjährigen britischen Meinungsverschiedenheiten mit Russland auch sehr unwahrscheinlich, dass Großbritannien dem Zweibund zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn beitreten würde.

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Dreikaiserbündnis zwischen Deutschland, Österreich-Ungarn und Rußland vom 18. Juni 1881


Die Höfe von Deutschland, Österreich-Ungarn und Rußland, von dem gleichen Wunsche beseelt, den allgemeinen Frieden durch ein der Sicherung der Verteidigungsstellung ihrer Staaten dienendes Einverständnis zu befestigen, haben sich über verschiedene Fragen geeinigt, die ihre gegenwärtigen Interessen näher angehen.

[Es folgen die Namen der Bevollmächtigten]*

Art. I. In dem Falle, wo eine der hohen vertragschließenden Parteien sich mit einer vierten Großmacht im Krieg befinden würde, werden die beiden anderen ihr gegenüber eine wohlwollende Neutralität aufrechterhalten und ihre Tätigkeit der örtlichen Begrenzung des Streitfalles widmen.

Diese Festsetzung soll in gleicher Weise für einen Krieg zwischen einer der drei Mächte und der Türkei gelten, aber nur in dem Falle, wo ein vorheriges Abkommen über die Ergebnisse dieses Krieges zwischen den drei Höfen geschlossen sein wird.

Für den besonderen Fall, wo einer von ihnen von einem seiner Verbündeten eine tatsächlichere Unterstützung erhalten sollte, soll die verpflichtende Kraft dieses Artikels für den Dritten in seiner ganzen Wirksamkeit bestehen bleiben.

Art. II. Rußland erklärt in Übereinstimmung mit Deutschland seinen festen Entschluß, die Interessen zu achten, die sich aus der Österreich-Ungarn durch den Berliner Vertrag zugesicherten Stellung ergeben.

Die drei Höfe, von dem Bestreben geleitet, jede Mißhelligkeit unter sich zu vermeiden, verpflichten sich, ihre gegenseitigen Interessen auf der Balkanhalbinsel zu beachten. Darüber hinaus versprechen sie sich, daß neue Veränderungen in dem territorialen Besitzstande der europäischen Türkei sich nur auf Grund eines gemeinsamen Abkommen zwischen ihnen sollen vollziehen können.

[ . . . ]



* Bevollmächtigt waren: für das Reich der Reichskanzler Fürst Bismarck; für Österreich Graf Imre Széchény (1825-98, Botschafter in Berlin 1878-92); für Rußland Peter v. Saburow (Gesandter in Äthen 1870-80, Botschafter in Berlin 1880-84). [Alle Fußnoten stammen aus: Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 495-96. ]

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