Zweibund-Vertrag zwischen Deutschland und Österreich-Ungarn vom 7. Oktober 1879
Geheimvertrag, Teilveröffentlichung im Reichs- und Staatsanzeiger am 3. Februar 1888
In Erwägung, daß Ihre Majestäten der Deutsche Kaiser, König von Preußen, und der Kaiser von Österreich, König von Ungarn, es als Ihre unabweisliche Monarchenpflicht erachten müssen, für die Sicherheit Ihrer Reiche und die Ruhe Ihrer Völker unter allen Umständen Sorge zu tragen; In Erwägung, daß beide Monarchen, ähnlich wie in dem früher bestandenen Bundesverhältnisse, durch festes Zusammenhalten beider Reiche, imstande sein werden, diese Pflicht leichter und wirksamer zu erfüllen;
In Erwägung schließlich, daß ein inniges Zusammengehen von Deutschland und Österreich-Ungarn niemanden bedrohen kann, wohl aber geeignet ist, den durch die Berliner Stipulationen* geschaffenen europäischen Frieden zu konsolidieren,
haben Ihre Majestäten der Kaiser von Deutschland ** und der Kaiser von Österreich, König von Ungarn,
indem sie Einander feierlich versprechen, daß Sie Ihrem rein defensiven Abkommen eine aggressive Tendenz nach keiner Richtung jemals beilegen wollen,
einen Bund des Friedens und der gegenseitigen Verteidigung zu knüpfen beschlossen.
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Art. I.. Sollte wider Verhoffen und gegen den aufrichtigen Wunsch der beiden Hohen Kontrahenten Eines der beiden Reiche von Seiten Rußlands angegriffen werden, so sind die Hohen Kontrahenten verpflichtet, Einander mit der gesamten Kriegsmacht Ihrer Reiche beizustehen und demgemäß den Frieden nur gemeinsam und übereinstimmend zu schließen+.
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* Der die Ergebnisse des Berliner Kongresses zusammenfassende „Berliner Vertrag“ vom 13. Juli 1878. [Alle Fußnoten stammen aus: Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 495.]
** Auch hier findet sich die inkorrekte Fassung des Kaisertitels.
*** Es folgen die Namen der beiden Unterhändler: Heinrich VII, Prinz Reuß (1825–1906), preuß. Diplomat; Gesandter in Kassel (1863), München (1864–67), Petersburg (1867–76), Konstantinopel (1877–78) und Wien (1878–94); sowie Julius Graf Andrássy (1823–90), österreichisch-ungarischer Staatsmann; ung, Minisrerpräsident 1867–71; öst.-ung. Außenminister 1871–79.
+ Die vertrauliche Mitteilung des Vertrags an den Zaren Alexander II. (1818–81) nahm Kaiser Wilhelm I. bereits durch ein Schreiben vom 4. November 1879 vor.
Quelle: Die Große Politik der Europäischen Kabinette 1871–1914, Bd. 5, Nr. 1116.
Abgedruckt in Ernst Rudolf Huber, Hg., Dokumente zur Deutschen Verfassungsgeschichte, 3. bearb. Aufl., Bd. 2, 1851-1900. Stuttgart: Kohlhammer, 1986, S. 494-95.