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Definition der ostdeutschen Identität in der letzten Fassung der DDR-Verfassung (7. Oktober 1974)

Während die DDR-Verfassung in ihrer ursprünglichen Fassung noch das Ziel der Einheit unter kommunistischer Herrschaft proklamierte und die überarbeitete Version von 1968 die DDR als „sozialistischen Staat deutscher Nation” beschrieb, wurde in der Fassung von 1974 jeder Verweis auf die Nation getilgt und die DDR nur noch ideologisch als „sozialistischer Arbeiter- und Bauernstaat” bezeichnet.

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In der Fortsetzung der revolutionären Tradition der deutschen Arbeiterklasse und gestützt auf die Befreiung vom Faschismus hat das Volk der Deutschen Demokratischen Republik in Übereinstimmung mit den Prozessen der geschichtlichen Entwicklung unserer Epoche sein Recht auf sozial-ökonomische, staatliche und nationale Selbstbestimmung verwirklicht und gestaltet die entwickelte sozialistische Gesellschaft.
Erfüllt von dem Willen, seine Geschicke frei zu bestimmen, unbeirrt auch weiter den Weg des Sozialismus und Kommunismus, des Friedens, der Demokratie und Völkerfreundschaft zu gehen, hat sich das Volk der Deutschen Demokratischen Republik diese sozialistische Verfassung gegeben.

Artikel 1
Die Deutsche Demokratische Republik ist ein sozialistischer Staat der Arbeiter und Bauern. Sie ist die politische Organisation der Werktätigen in Stadt und Land unter der Führung der Arbeiterklasse und ihrer marxistisch-leninistischen Partei. Die Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik ist Berlin. Die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus den Farben Schwarz-Rot-Gold und trägt auf beiden Seiten in der Mitte das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik.
Das Staatswappen der Deutschen Demokratischen Republik besteht aus Hammer und Zirkel, umgeben von einem Ährenkranze, der im unteren Teil von einem schwarz-rot-goldenen Band umschlungen ist. [ . . . ]

Artikel 8
(1) Die allgemein anerkannten, dem Frieden und der friedlichen Zusammenarbeit der Völker dienenden Regeln des Völkerrechts sind für die Staatsmacht und jeden Bürger verbindlich.
(2) Die Deutsche Demokratische Republik wird niemals einen Eroberungskrieg unternehmen oder ihre Streitkräfte gegen die Freiheit eines anderen Volkes einsetzen.



Quelle: DDR-Verfassung (1974); abgedruckt in Dietrich Müller-Römer, Hg., Die neue Verfassung der DDR. Köln, 1974, S. 78 ff.

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