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Verein vom hl. Karl Borromäus (1900)

Bei dieser Quelle handelt es sich um die Satzung einer Vereinigung, welche die Verbreitung „guter Schriften“ unter den Katholiken unterstützen wollte. Im Wilhelminischen Zeitalter bildeten solche Organisationen eine der wichtigsten Säulen der bürgerlichen Gesellschaft in Deutschland. Vereine dieser Art vermehrten sich in besagtem Zeitraum beträchtlich und hatten es sich meist zum Ziel gesetzt, auf die moralische Besserung der deutschen Gesellschaft hinzuwirken.

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Satzung von 1900

Seit dem Jahre 1844 besteht zu Bonn unter dem Namen „Verein vom hl. Karl Borromäus“ ein Verein zur Verbreitung guter Schriften, der an Stelle seiner bisherigen Satzung vom 20. März 1844 nachstehende Satzung als seine Grundverfassung annimmt.

§ 1. Der Zweck des unter dem Namen „Verein vom hl. Karl Borromäus“ mit dem Sitze in Bonn gebildeten Vereins ist Begünstigung, Förderung und Verbreitung guter Schriften erbauenden, belehrenden und unterhaltenden Inhaltes.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2. Der Verein besteht aus:

A. Mitgliedern,

B. Teilnehmern,

C. Ehrenmitgliedern.

Alle Vereinsangehörigen haben das Recht, die zur Erreichung des Vereinszweckes dienenden Einrichtungen nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu benutzen.

Der Austritt kann jederzeit durch Austrittserklärung erfolgen. Auch kann die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes ein Mitglied ausschließen.

Wer die Zahlung des Beitrages verweigert, gilt als ausgeschieden. Der Ausgeschiedene verliert alle Rechte und Ansprüche an den Verein. Gezahlte Beiträge verbleiben dem Verein und können nicht zurückgefordert werden.

§ 3. Als Mitglieder im Sinne des § 32 des BGB. gelten nur die Mitglieder und Ehrenmitglieder (§ 2 A u. C).

§ 4. Mitglieder (§ 2 A) können nur großjährige, römisch-katholische Personen männlichen Geschlechtes sein. Sie zahlen entweder einen einmaligen Beitrag von 200 Mark oder einen Jahresbeitrag von 6 Mark, der durch Beschluß der Mitgliederversammlung bis zu 10 Mark erhöht werden kann. Der Eintritt eines neuen Mitgliedes kann nur auf Grund eines Beschlusses der Mitgliederversammlung erfolgen. Die Zahl der Mitglieder soll mit Ausschluß der Ehrenmitglieder mindestens 30 betragen.

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