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Der böhmische Religionsfrieden (Juli 1609)

Die formale Anerkennung der Glaubensfreiheit war zumeist nicht das Ergebnis großzügiger Toleranz, sondern eher des politischen Kampfes. Das wichtigste Gesetz zur Glaubensfreiheit nach dem Augsburger Religionsfrieden von 1555 wurde 1609 von Kaiser Rudolf II. für das Königreich Böhmen erlassen. Das als „Majestätsbrief“ bezeichnete Edikt bestätigte jeder der anerkannten Konfessionen das Recht, ihren Glauben zwangsfrei auszuüben. Es erfüllte ein Versprechen, das Rudolfs Vater Maximilian II. 1575 den böhmischen Ständen gegeben hatte und unterschied sich drastisch von der religiösen Einigung für die deutschen Gebiete von 1555.

Die Herstellung einer convivencia im Königreich Böhmen wurde durch die Existenz zweier religiöser Splittergruppen hussitischen Ursprungs erschwert, nämlich der böhmischen Bruderschaft (unitas fratrum) und den Utraquisten, welche unter dem Einfluss Luthers standen. Beide Gruppen sowie die lutherischen Stände gehörten zu den Unterzeichnern der böhmischen Konfession von 1575, welche Maximilian II. anzuerkennen versprochen hatte. Im Jahr 1608 legten sie Rudolf die Konfession vor und forderten seine Anerkennung ihrer freien Glaubensausübung.

Die Gewährung der Glaubensfreiheit durch den Kaiser hing in hohem Maß von der politischen Situation ab, vor allem von einem Machtkampf innerhalb seiner eigenen Dynastie. Sein Bruder, Erzherzog Matthias, forderte mit Unterstützung zweier weiterer Brüder Rudolfs Abdankung und marschierte 1608 in Böhmen ein. Dieser innerdynastische „Bruderzwist“ gab den abweichlerischen Ständen ihre Gelegenheit zum Handeln. Matthias‘ Einmarsch in Böhmen zwang Rudolf, den Forderungen der verbündeten Stände fast vollständig nachzugeben, wenngleich er darauf bestand, dass die Bezeichnung „evangelisch“ (d.h. protestantisch) durch „utraquistisch“ ersetzt werde (A). Am gleichen Tag unterzeichneten die Anführer dieser hybriden „protestantischen“ Partei innerhalb des böhmischen Reichstags eine Einigung mit der katholischen Partei (B). Diese beiden Dokumente schufen einen status quo, den die abweichlerischen Stände durch die Absetzung König Ferdinands II. 1618 zu verteidigen versuchten.

Insofern war das böhmische Toleranzedikt im Prinzip mit dem Augsburger Religionsfrieden vergleichbar. Es blieb bis zur Einsetzung der neuen böhmischen Verfassung von 1627 in Kraft, welche ein Resultat der militärischen Siege der kaiserlich-katholischen Truppen der 1520er Jahre darstellte.

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(A) Böhmischer Majestätsbrief des Kaisers Rudolf II.

Prag, 9. Juli 1609

Wir Rudolf usw. geben zum ewigen Gedächtnis mit diesem Briefe jedermann bekannt: Alle drei Stände unsers Königreichs Böhmen, welche den Leib und das Blut unsers Herrn Jesu Christi unter beiderlei Gestalt empfangen, Unsere Lieben Getreuen, haben auf dem im verflossenen Jahre des Herrn 1608 Montags nach Exaudi auf dem Prager Schlosse gehaltenen, und in demselben Jahre Freitags nach dem Feste Johannes des Täufers geschlossenen Landtage, bei uns, als Könige von Böhmen, in geziemender Untertänigkeit ergebenst angesucht: es möchte ihnen die allgemeine Böhmische Konfession, von einigen auch die Augsburgische genannt, welche auf dem allgemeinen Landtage im Jahr 1575 verfaßt und Seine Majestät dem Kaiser Maximilian glorreichen und ehrwürdigen Angedenkens Unserm geliebtesten Herrn Vater überreicht worden, (welche auch, wie Wir aus sicheren darüber eingezogenen Nachrichten, sowie aus dem von Sr. Kaiserlichen Majestät Unserm geliebtesten Herrn Vater eigenhändig geschriebenen Briefe zu ersehen geruht, ja selbst aus einigen bei der Landtafel vorgefundenen glaubwürdigen Urkunden erhellt, von Sr. Majestät sofort bewilligt worden,) und der in der Vorrede der nämlichen Konfession enthaltene unter ihnen getroffene Vergleich wie auch die übrigen auf demselben Landtage von ihnen ausdrücklich beigefügten Religionsgesuche bestätigt, die freie Ausübung ihrer christlichen Religion unter beiderlei Gestalt ruhig und ungehindert verstattet, und solches von Uns, ihnen, den Ständen, genugsam bekräftigt werden, wie dies der ganze Religionspunkt und ihr Begehren bei dem gedachten Landtage und die Landtagsverhandlungen selbst, welche sich bei der Landtafel in dem grünen Quatern der allgemeinen Landtage auf das Jahr 1608 den Montag nach Exaudi unter dem Buchstaben K. 8 von Wort zu Wort eingetragen befinden, ausführlich in sich enthalten.

Da Wir aber zu jener Zeit wegen anderweitiger sehr wichtiger, keinen Aufschub duldender Geschäfte, um derentwillen der damalige Landtag ausgeschrieben worden, die Bestätigung nicht erteilen konnten; so haben Wir zur weitern Entscheidung aller dieser Angelegenheiten einen Aufschub bis zu dem darauf folgenden, auf den ersten Donnerstag vor Martini festgesetzten Landtag gnädigst begehrt, inzwischen aber den utraquistischen Ständen, solange nicht alles auf dem allgemeinen Landtage geordnet wäre, zugesichert, daß sie ihre Religion nach ihrem Belieben auszuüben befugt, und bis zur Austragung des berührten einstweilen vertagten Punktes, keiner weitern Verfügung, was auch immer für Positionen von Uns den Ständen vorgelegt werden möchten, beizutreten, auch über nichts zu verhandeln verbunden sein sollten.

Da nun der, dem vorigen Landtagsbeschlusse zufolge, auf den Donnerstag vor Martini verlegte Landtag aus gewissen Ursachen von Uns aufgeschoben und ein anderer auf den Dienstag nach S. Pauli Bekehrung, kraft Unseres Mandats, auf das Prager Schloß ausgeschrieben worden, auch die benannten utraquistischen Stände uns aufs neue die angeführte Konfession und den untereinander getroffenen Vergleich eingereicht und bei uns, als ihrem Könige und Herrn, nicht nur durch eigene anhaltende untertänige Bitten, sondern auch durch angesehene und hohe Fürsprachen anzusuchen nicht nachgelassen haben, daß wir doch dem Begehren gedachter utraquistischer Stände Unserer Lieben Getreuen gnädig willfahren möchten: so haben Wir dies alles mit unsern höchsten Beamten, Landrichtern und Räten des Königreichs Böhmen in unsere kaiserliche und königliche sorgsame Erwägung gezogen, und auf die untertänige Bitte der erwähnten Herren, Ritter, Prager und anderer Abgesandten der Städte aus allen drei Ständen dieses Unseres Königreichs Böhmen, welche den Leib und das Blut unseres Herrn Jesu Christi unter beiderlei Gestalt genießen, und sich zu der erwähnten Konfession bekennen, Unsern lieben getreuen Untertanen allen drei Ständen dieses Königreichs, Unsern Getreuen, einen allgemeinen Landtag auf den Montag nach dem Sonntage Rogate, sonst Kreuzwoche genannt, dieses Jahres 1609 durch Unsere königliche Mandate auszuschreiben, auf das Prager Schloß zu bescheiden, und in denselben an jedermann ergangenen Befehlen unter andern dieses ausdrücklich beizufügen uns bewogen gefunden, daß Wir bei diesem Landtage den vertagten Religionsartikel zur Entscheidung in der Landtagsproposition vorlegen, auch ihnen darüber genugsam Sicherheit stellen wollen, daß sie alle, die Partei unter einer sowohl, als auch die unter beiderlei und die sich zu eben der Uns vorher eingereichten Konfession bekennen, ihre Religion ohne alle Hindernisse und Bedrückungen, es sei von geistlichen oder weltlichen Personen, ausüben konnten, wie solches Unsere auf dem Prager Schlosse Samstag nach Jubilate dieses Jahres 1609 datierten Mandate über den berührten Punkt besagen. Als sich nun zu diesem von Uns ausgeschriebenen allgemeinen Landtage alle drei Stände gehorsam und untertänig eingefunden, und Wir laut Unserer im erwähnten Mandat beigefügten, gnädigen Zusicherung diesen Artikel über die Religion in unsrer Landtagsproposition zuerst zur Beratung vorzuschlagen geruhten: so haben die schon oft erwähnten vereinigten drei Stände unter beiderlei ihr voriges Uns von ihnen überreichtes Ansuchen erneuert, und um genugsame Sicherstellung und Eintragung derselben bei der Landtafel untertänig gebeten.

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