GHDI logo


Edikt zum Schutze der brandenburgischen Wollindustrie (30. März 1687)

Vor der industriellen Revolution, als Baumwolle an Bedeutung gewann, diente Schafwolle als grundlegendes Rohmaterial für das Textilgewerbe. Mit diesem Edikt beabsichtigte die Regierung Friedrich Wilhelms, die Ausfuhr von Rohwolle zu erschweren. Das Edikt suchte zudem, die Importe von vollständig verarbeitetem Tuch zu minimieren, außer im Falle von Luxuserzeugnissen (welche die besitzenden Eliten von ausländischen Herstellern zu kaufen pflegten), um die Absatzmöglichkeiten lokaler Textilhandwerker zu maximieren. Weitere Initiativen Friedrich Wilhelms verhängten ähnliche Beschränkungen auf Salz, Glas und Metallwaren. Gesetzgebung dieser Art kennzeichnete den Merkantilismus des Zeitalters.

Druckfassung     Dokumenten-Liste vorheriges Dokument      nächstes Dokument

Seite 1 von 5



Edict, über die verbothene Auf- und Vorkäufferey der Wolle, Einführung der fremden Tücher und Zeuge, auch die Verbesserung der Wollen-Manufactur.

Publiciret Anno 1687. den 30. Martii.


Wir Friederich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Marggraff zu Brandenburg; des Heil. Röm. Reichs Ertz-Cämerer und Churfürst, etc.

Thun hiermit kund, und fügen allen und jeden Unsern getreuen Unterthanen, denen von Praelaten, Graffen, Herren, Ritterschafft, Haupt- und Ambtleuten, Commissarien, Castnern, Schöffern, Ambtschreibern, Bürgermeistern und Rathmannen in Städten und Flecken, Zoll-Verwaltern Accis-Bedienten, auch Zoll- und Landreutern, wie auch Pensionarien, Schreibern und Verwaltern, auf derer von Adel und andern Gütern, auch allen und jeden Einwohnern Unser Chur- und Marck-Brandenburg, denen hieran gelegen, hiermit zu vernehmen;

Ob wohl Unsere in GOtt ruhende Vorfahren, und insonderheit Unser Groß Herr Vater, hochlöblichen Andenckens, auf der Tuchmacher und Wollenweber, jetztgedachter Unser Chur- und Marck-Brandenburg, offt wiederholte unterthänigste Vorstellungen und Klagten, über alle zu deren höchsten Schaden und Verderb practisirte Vor- und Aufkäufferey der Wolle, welche darin von geraumer Zeit her bestanden, daß sich einige Kauffleute, Gewandschneider und Andere in den Städten und Flecken, ja wohl zum Theil ungesessene Personen, die des Landes-Bürden nicht einmahl mittragen geholffen, auch wohl mit auswärtiger gewinnsüchtiger Leute Gelde, imgleichen die Juden sich unterstanden, das Land durchzureisen, und von denen von Adel, Priestern, Schultzen, Küstern, Pauren, Hirten und Schäfern, die Wolle noch vor der Scharzeit zu besprechen, zu behandeln, und nachgehends durch verbotene Schleiff-Wege aus dem Lande verpartiren zu lassen, bereits am Montage nach Trinitatis 1611. allenthalben durchs gantze Land durch publicirte Edicta ernstlich verbothen, und sonsten zur Verbesserung und Aufnahme der Gewercke der Tuchmacher, allerhand heilsamliche Verordnungen ergehen lassen, Wir auch solche eben zu Abstellung solcher Mängel zu dreyen unterschiedlichen mahlen, als am 24ten May, 1641. am 3ten May, 1660. und am 6ten May 1678. nachdrücklich wiederholet, und zu jedermännigliches Wissenschafft zu affigiren befohlen;

erste Seite < vorherige Seite   |   nächste Seite > letzte Seite