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Bayerischer Kurfürst Max IV. Joseph, Verordnung über „die Verhältnisse der Staatsdiener, besonders bezüglich ihres Standes und Gehaltes”, mitunterzeichnet von Montgelas (1. Januar 1805)

Die Bestimmungen dieser bayerischen Verordnung beeinflussten die Praktiken anderer deutscher Staaten und beförderten einen Prozess, der in Deutschland seit den 1770er Jahren zu erkennen war, nämlich hin zu Maßnahmen, den Staatsbeamten hinsichtlich Besoldung und Entlassungsbedingungen neue Sicherheit zu geben, ihnen Ruhestands-, Pensions- und Hinterbliebenengelder zu gewähren sowie ihre Pflichten und Rechte im Verwaltungsrecht festzulegen. In den 1780er Jahren hatte Österreichs Joseph II. ebenfalls bedeutende Schritte in diese Richtung unternommen. Die „Privilegierung“ von Bürokraten wurde ausgeglichen mit einer neuen „Disziplinierung“ derselben, was beispielsweise bei den im bayerischen Strafgesetzbuch von 1813 festgeschriebenen harten Strafmaßnahmen zur Ahndung von Amtsmissbrauch offensichtlich wurde .

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Max. Joseph, Churfürst etc.

Wir haben seit Unserem Regierungsantritte wiederholte Beweise gegeben, wie sehr Wir das öffentliche Verhältniß Unserer Staatsdiener in der dreyfachen Beziehung auf die Würde und den Schutz ihres Standes, auf einen gerechten und anständigen Besoldungsgrad, und endlich auf ein beruhigendes Schicksal ihrer hinterlassenen Witwen und Waisen zum Gegenstande Unserer landesfürstlichen Angelegenheiten gemacht haben, und Wir finden das nach der neuen Formation Unsers Finanz-Systems eintretende erste Etats-Jahr vorzüglich dazu geeignet, ihm auch von dieser Seite eine bleibende Bezeichnung durch eine kombinirte und ergänzende Redaktion der desfallsigen Bestimmungen zu geben, wie folgt:

I. Der Stand eines Staatsdieners wird nach den erfüllten Qualifikations-Bedingungen durch das Anstellungs-Rescript, welches bey allen oberen Stellen mit einem besondern Nominations-Dekrete begleitet wird, und jedesmal mit der Einreihung in den Besoldungs-Etat verbunden ist, erworben.

II. Die auf den Etats des aktiven Dienstes erscheinenden Besoldungen zerfallen in zwey Bestandtheile:

In einen Gehalt des Standes, – und in einen Gehalt des Dienstes.

III. Der Gehalt des Standes ist derjenige Besoldungstheil, durch welchen im Allgemeinen die Kompetenz des Individuums, als Gliedes einer gewissen Klasse des dienerschaftlichen Standes gesichert wird.

Der Gehalt des Dienstes ist derjenige Besoldungstheil, durch welchen insbesondere die Befriedigung jener inneren Bedürfnisse, und äusseren Formen, welche für das Individuum, als Funktionär in der Klasse seines Standes, entstehen, gesichert ist. [ . . . ]

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