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Abkommen über die Zusammenlegung der britischen und der amerikanischen Besatzungszone (2. Dezember 1946)

Im Herbst 1946 einigen sich die USA und Großbritannien in mühsamen Verhandlungen über den wirtschaftlichen Zusammenschluss ihrer Besatzungszonen. Sowohl auf der Seite der beiden Alliierten als auch auf deutscher Seite sollen gemeinsame Instanzen und Behörden das wirtschaftliche Leben in der „Bizone“ wieder in Gang bringen. Die Bedingungen für eine Einbeziehung der sowjetischen Zone sind so formuliert worden, dass sie scheitern musste, und auch mit Frankreich kommt es zu keiner Einigung. Das am 1. Januar 1947 in Kraft getretene Abkommen bereitet den Weg für die endgültige Teilung Deutschlands.

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Vertreter der beiden Regierungen sind in Washington zusammengekommen, um die Fragen zu besprechen, die sich aus der wirtschaftlichen Vereinigung ihrer Besatzungszonen in Deutschland ergeben. Ihren Beratungen haben sie die Tatsache zugrunde gelegt, daß beide Regierungen sich die wirtschaftliche Einheit ganz Deutschlands in Übereinstimmung mit dem Potsdamer Abkommen vom 2. August 1945 zum Ziel setzen. Die im folgenden für die Zonen der Vereinigten Staaten und Großbritanniens getroffenen Vereinbarungen sollten als der erste Schritt in der Richtung auf die wirtschaftliche Vereinigung ganz Deutschlands entsprechend jenem Abkommen betrachtet werden. Die beiden Regierungen sind jederzeit bereit, mit jeder der anderen Besatzungsmächte in Verhandlungen einzutreten, die auf eine Ausdehnung dieser Vereinbarungen auf ihre Besatzungszonen hinzielen.

Auf dieser Grundlage wurde eine Übereinstimmung über die folgenden Paragraphen erzielt:


1. Das Datum der Inkraftsetzung
Dieses Übereinkommen über die wirtschaftliche Vereinigung der beiden Zonen soll am 1. Januar 1947 wirksam werden.

2. Zusammenfassung der wirtschaftlichen Hilfsquellen
Die beiden Zonen sollen in allen wirtschaftlichen Angelegenheiten als ein einziges Gebiet behandelt werden. Die einheimischen Hilfsquellen dieses Gebietes und alle Einfuhren dieses Gebietes, einschließlich Lebensmittel, sollen zusammengefaßt werden, damit ein gemeinsamer Lebensstandard hergestellt werden kann.

3. Deutsche Verwaltungsbehörden
Der amerikanische und der britische Oberbefehlshaber sind verantwortlich dafür, daß unter ihrer gemeinsamen Kontrolle deutsche Verwaltungsbehörden eingesetzt werden, die zur wirtschaftlichen Vereinigung der beiden Zonen notwendig sind.

4. Außenhandelsamt
Die Verantwortung für den Außenhandel wird zunächst bei dem gemeinsamen Ausfuhr- und Einfuhramt (Vereinigte Staaten – Großbritannien) oder bei einem anderen Amt liegen, das von den beiden anderen Oberbefehlshabern errichtet werden kann. Diese Verantwortung soll auf das deutsche Verwaltungsamt für den Außenhandel unter gemeinsamer Überwachung übertragen werden, und zwar soweit es jeweils unter den bestehenden Beschränkungen im Ausland möglich ist. (Alle Hinweise auf das gemeinsame Ausfuhr- und Einfuhramt in diesem Abkommen sollen sich auf dieses Amt oder auf ein anderes Amt beziehen, das von den Oberbefehlshabern zu seiner Ablösung eingesetzt wird.)

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