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Hitlers „Verbrannte Erde” Befehl (Nero-Befehl) (19. März 1945) und Albert Speers Antwort (29. März 1945)

Am 19. März 1945 erließ Hitler den folgenden sogenannten „Nerobefehl“, der die vollständige Zerstörung der deutschen Infrastruktur anordnete. Der anrückende Feind sollte somit nur „verbrannte Erde“ vorfinden. Hitler begründete diesen Schritt als militärische Notwendigkeit , beabsichtigte jedoch auf den Untergang des gesamten deutschen Volkes zur Strafe für dessen Niederlage. Für die Nation sollte es keine Zukunft nach dem Nationalsozialismus geben. Albert Speer, der Reichsminister für Rüstung und Kriegsproduktion, hatte Hitler einen Tag vor dessen Befehl eine Denkschrift übergeben, in der er sich gegen Hitlers Vernichtungspläne gewandt hatte, diese wurde von Hitler jedoch ignoriert. In der nachstehenden Antwort Speers auf den Befehl bringt dieser seine ablehnende Haltung gegenüber dem Befehl erneut zum Ausdruck. Speer erreichte letztlich, dass alle Zerstörungsmaßnahmen über sein Ministerium laufen mussten und konnte diese in Zusammenarbeit mit Wehrmacht und Verwaltung weitgehend verhindern.

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I. Hitlers Befehl vom 19. März 1945


Betr.: Zerstörungsmassnahmen im Reichsgebiet.

Der Kampf um die Existenz unseres Volkes zwingt auch innerhalb des Reichsgebietes zur Ausnutzung aller Mittel, die die Kampfkraft unseres Feindes schwächen und sein weiteres Vordringen behindern. Alle Möglichkeiten, der Schlagkraft des Feindes unmittelbar oder mittelbar den nachhaltigsten Schaden zuzuführen, müssen ausgenutzt werden. Es ist ein Irrtum zu glauben, nicht zerstörte oder nur kurzfristig gelähmte Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen bei der Rückgewinnung verlorener Gebiete für eigene Zwecke wieder in Betrieb nehmen zu können. Der Feind wird bei seinem Rückzug uns nur eine verbrannte Erde zurücklassen und jede Rücksichtnahme auf die Bevölkerung fallen lassen.

Ich befehle daher:

1. Alle militärischen, Verkehrs-, Nachrichten-, Industrie- und Versorgungsanlagen sowie Sachwerte innerhalb des Reichsgebietes, die sich der Feind für die Fortsetzung seines Kampfes irgendwie sofort oder in absehbarer Zeit nutzbar machen kann, sind zu zerstören.

2. Verantwortlich für die Durchführung dieser Zerstörung sind die militärischen Kommandobehörden für alle militärischen Objekte einschl. der Verkehrs- und Nachrichtenanlagen,

die Gauleiter und Reichsverteidigungskommissare für alle Industrie- und Versorgungsanlagen sowie sonstige Sachwerte; den Gauleitern und Reichsverteidigungskommissaren ist bei der Durchführung ihrer Aufgabe durch die Truppe die notwendige Hilfe zu leisten.

3. Dieser Befehl ist schnellstens allen Truppenführern bekanntzugeben, entgegenstehende Weisungen sind ungültig.

gez. Adolf Hitler



Quelle: Bundesarchiv Berlin R 3/1623a. „Abänderung des Zerstörungsbefehls vom 19. 3. 1945, Führerbefehle vom 30. 3 und 7. 4. 1945 mit handschriftlichen Korrekturen Hitlers und Speers“; auch abgedruckt als (Beweisstück Speer-25) Zerstörungsbefehl Hitlers vom 19. März 1945: Alle wichtigen Anlagen und Sachwerte im Reichsgebiet, die sich der Feind für Fortsetzung seines Kampfes nutzbar machen kann, sind zu zerstören (Dokument Speer-27), in Der Prozess gegen die Hauptkriegsverbrecher vor dem Internationalen Militärgerichtshof. Nürnberg 14. November 1945 - 1. Oktober 1946. Band XLI, Amtlicher Text – Deutsche Ausgabe, Urkunden und anderes Beweismaterial. Nürnberg 1949. Fotomechanischer Nachdruck: München, Delphin Verlag, 1989, S. 430-31.

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