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Toleranz-Patent Josephs II. für die niederösterreichischen Juden (2. Januar 1782)

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Toleranz-Patent für die niederösterreichischen Juden

2. Januar 1782


1. Die Judenschaft in Wien hat auch in Zukunft keine eigentliche Gemeinde unter einem besonderen Vorsteher auszumachen, sondern soll jede einzelne Familie des Schutzes der Landgesetze genießen; kein öffentlicher Gottesdienst, keine öffentliche Synagoge, keine eigene Druckerei für ihre hebräischen Bücher, womit vielmehr an die böhmische gewiesen.

2. Auch soll es in Absicht auf die Zahl und Art, wie sie in Niederösterreich und hier in Wien gegenwärtig geduldet werden, es unverändert verbleiben und dort, wo niemals Juden ansässig gewesen, auch künftig keinem zustehen, sich ansässig zu machen.

3. Es steht daher auch künftig keinem Juden frei, aus anderen Erbländern nach Wien zu kommen, um hier beständig zu bleiben. Ausländische Juden müssen, die Erlaubniß dazu bei Uns selbst ansuchen.

4. Wer diese Erlaubniß ansuchen will, hat das Gewerbe oder Nahrungszweig, so er treiben will, anzugeben und den Vermögensstand auszuweisen, auch anzuzeigen, was er für die ihm zugestandene Toleranz entrichten zu können glaube. Die Regierung wird dann den eigentlichen Betrag des Schutzgeldes bestimmen, so daß sie ihn nach ihrer Beurtheilung vermehren oder vermindern kann.

5. Gegen Entrichtung dieses Schutzgeldes kann er dann mit Weib und Kindern, die noch in seiner Versorgung stehen, sich in Wien aufhalten und den bewilligten Nahrungszweig betreiben. Will aber

6. ein Sohn sich verehelichen und eigene Haushaltung anfangen, so ist dafür eine eigene Toleranz zu erwirken, oder, falls er fortzieht, das Abfahrtgeld zu zahlen. Ebenso ist für einen Schwiegersohn Toleranz zu erwirken, oder, falls die Verehelichung der Tochter an einen Fremden bewilligt wurde, von der außer Landes gehenden Mitgift das Abfahrtgeld zu entrichten.

7. Auf dem offenen Lande in Niederösterreich zu wohnen, bleibt also den Juden untersagt, außer daß sie wo eine Fabrik oder ein nützliches Gewerbe einführen wollen, wozu sie die Erlaubniß der Regierung anzusuchen haben, aber auch dann dieselben Rechte, wie in der Residenz genießen. Es bestehen demnach die Begünstigungen, welche der jüdischen Religion durch die gegenwärtige Abänderung, wodurch die letzte Juden-Ordnung vom 5. Mai 1764 ganz außer Kraft gesetzt wird, zufließen, in Folgendem:

Da wir die jüdische Nation hauptsächlich durch bessere Unterrichtung und Aufklärung ihrer Jugend und durch Verwendung auf Wissenschaften, Künste und Handwerke dem Staate nützlicher und brauchbarer zu machen, zum Ziele nehmen,

8. so erlauben und befehlen wir, den tolerirten Juden in jenen Orten, wo sie keine eigenen deutschen Schulen haben, ihre Kinder in die christlichen Normal- und Realschulen zu schicken, um in diesen wenigstens das Lesen, Schreiben und Rechnen zu erlernen, und obschon sie in unserer Residenz keine eigentliche Synagoge haben, so gestatten wir ihnen dennoch, für ihre Kinder eine eigene normalmäßig eingerichtete, mit Lehrern von ihren Religionsgenossen besetzte Schule auf ihre Kosten zu errichten, die unter der nämlichen Aufsicht wie alle hiesigen deutschen Schulen stehen soll, wobei die Entwerfung der moralischen Bücher ihnen selbst zu überlassen ist.

9. In Ansehung der höheren Schulen wird ihnen die Erlaubniß zum Besuche derselben erneuert und bestätigt.

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