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DDR-Justizministerin Hilde Benjamin: „Wer bestimmt in der Familie?” (1. Februar 1958)

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Diese neue Rechtsstellung, die die Frau im Verhältnis zu den Kindern besitzt, zeigt sich weiter sehr deutlich, wenn der Mann stirbt oder wenn die Ehegatten geschieden werden. Im Falle des Todes des Mannes und der Wiederverheiratung der Frau war es für das frühere Recht charakteristisch, dass die Frau die sogenannte elterliche Gewalt verlor, das heißt, sie war nicht mehr die gesetzliche Vertreterin des Kindes, sondern dieses musste seinen Vormund erhalten. Starb aber die Frau und der Mann heiratete wieder, so blieb er selbstverständlich der gesetzliche Vertreter.

Noch schwerwiegender wirkte sich im bürgerlichen Recht die Minderberechtigung der Frau dann aus, wenn die Ehegatten geschieden waren. Dann konnte zwar, besonders bei kleineren Kindern, die Sorge für die Person des Kindes der Mutter übertragen werden, aber der gesetzliche Vertreter des Kindes blieb immer der Vater. Die Arbeit und die Sorge mit den Kindern wurden also der Frau ruhig überlassen; kam es aber zu einer wichtigen Entscheidung, etwa über die Frage des Abschlusses eines Lehrvertrages für das Kind, dann trat der geschiedene Ehemann in Erscheinung und hatte das letzte Wort.

Nach unserem Recht wird derjenige Elternteil, dem nach der Scheidung die Sorge für das Kind übertragen wird, in vollem Umfange und allein für das Kind verantwortlich.

In der Deutschen Demokratischen Republik geben der Staat und die Regierung unter der Führung der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands den Frauen nicht nur auf jedem Gebiet die gleichen Rechte wie den Männern, sie geben den Frauen auch die Möglichkeit, von diesen Rechten Gebrauch zu machen.



Quelle: Neues Deutschland, 1. Februar 1958; abgedruckt in Dierk Hoffmann und Michael Schwartz, Hg., Geschichte der Sozialpolitik in Deutschland seit 1945, Bd. 8: 1949-1961: Deutsche Demokratische Republik. Im Zeichen des Aufbaus des Sozialismus. Baden-Baden: Nomos, 2004, Nr. 8/ 180.

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