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Triumph des Katholizismus – Das Restitutionsedikt (1629)

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Aus welchem bishero ausgeführtem und von uns nach Inhalt des Religionfriedens und anderer des Heil. Reichs Abschied, Reichshandlung und Actitaten resolvirten dreien Hauptartikeln Wir dann hiermit erkennen und erklären: Erstlich, daß die Protestirende Stände keine Ursach sich zu beklagen und für ein gravamen anzuziehen, daß den Ordens Generaln, Apten, Praelaten und andern Geistlichen Stands, so dem Reich nicht ohne Mittel unterworfen, da sie wegen ihrer eingezogenen Stift und Güter, Hospitalien und andern gottseligen Stiftungen, bei uns oder unserm Kaiserl. Kammergericht umb notwendige Prozeß angehalten, dieselbige ihnen erteilt, auch darüber gar zu Urteil und Execution geschritten, sondern daß entgegen die Catholische Stände sich billich und rechtmässig beschweret und solcher Mediat Geistlichen angenommen, daß denselben ihre Klöster und geistliche Güter, deren sie zu Zeit des Passauischen Vertrags oder seithero in Besitz gewesen, gegen dem klaren Inhalt des Religion-Friedens eingezogen, ihre Renten und Gülten aufgehalten, sie auch noch darüber, als wann sie des Religionfriedens gar nicht fähig wären, von allen Rechten und vindicationibus gänzlich verstoßen, die Güter aber zu eigentätlicher Occupation der Obrigkeit gegen die Intention und Meinung der gottseligen Fundatoru[m] als auch gegen dem hellen Buchstaben des Religionfriedens ausgesetzt werden wollten.

Bei dem andern Articul erkennen wir ebenmäßig, daß die Augspurgische Confessions-Verwandte kein Ursach einiger Beschwerung, daß ihrer Religions-Verwandte, so geistliche Stift, Bistumber, und dem Reich unmittelbare Reichs Prälaturn innehaben oder denselben noch nachtrachten, nicht wollen von den Catholischen Ständen für Bischoffen und Prälaten gehalten werden, denselben auch ihre Session und Stimmen bei den Reichs-Tägen nicht verstatt, noch auch die Regalia und Lehen verliehen werden: Da entgegen auf der Catholischen Seiten Inhalts des Geistlichen Vorbehalts und nach dessen undisputirlichem Buchstaben diese offenbare gravamina nicht unbillich geklagt werden, daß solche von der Catholischen Religion abgewichene Geistliche, Bischöff und Prälaten nichts destoweniger bei ihren Bistumben und Prälaturn verharren und aller Rechten und Privilegien, die sie bei der Catholischen Religion gehabt, continuiren, und für reichs Stände solcher Bistumber und Prälaturen halber gehalten werden sollen: Daß auch diejenige, so der Catholischen Religion nicht sein, viel weniger sonsten zu geistlichem Stand qualificirt, nichts desto weniger zu solchen Bistumben und Prälaturn sich eingedrungen und noch weiter eindringen und dadurch den ganzen Catholischen Geistlichen Stand, neben der Religion endlichen, so viel an ihnen ist, aufzuheben vermeinen.

Als wir dann auch bei dem dritten Puncten etlicher Protestirender Stände angezogene Gravamina ganz unerheblich befinden, sampt den Catholischen Ständen verweigert sein sollte, in ihrem Gebiet ihre Untertanen zu ihrer Religion anzuhalten, auch da sie sich hierin nicht accomodiren wollen, gegen gebührlich Abzuggeld und Nachsteuer ihrem Gefallen nach diese auszuschaffen, oder auch denselben an fremde Örter auszulaufen und andere Predigt und Exercitia zu suchen und verbieten, da sie noch dieselben gänzlich abzuschaffen wol befugt wären: Hingegen aber ist nach obgesetzter Ausführung ganz augenscheinlich, daß die Catholischen sich billich beschwert befunden, daß ihnen in solchen ihren Reformationibus von dem andern Teil Ziel und Maß gegeben worden, auch die Untertanen in gänzlicher Defection und Abfall von ihrer Obrigkeit durch diesen Fund solicitirt und bewegt werden wollen. Und ist dies Gravamen auf dieser der Catholischen Seiten desto stärker, weil solcher Reformation halber die Augspurgische Confessions-Verwandten vermeinen wollten, sampt disfalls die Catholischen mit ihnen nicht im gleichen Recht begriffen wären, sondern daß ihnen zwar ihre Untertanen zu reformiren und die Widerspänstige auszuschaffen erlaubt, auch dies im Werk offentlich erzeigen, entgegen aber den Catholischen solches nicht gut sein lassen wollen.

Wann nun hiemit die vornehmste und vortringende gravamina, an welchen vornehmlich der allgemeine Frieden haftet, als obgemeldt, aus den kalren Worten des Religionsfriedens, Reichs Constitutionen und offenen Acten überflüssig und gnugsamb erklärt, und welcher Teil hierinnen sich zu beschweren oder nicht Ursach gehabt, ausfündig gemacht: Als befehlen wir hiermit unserm Cammergericht, [ . . . ] auf diese unsere Erklärung auch inskünftig ohn weiter disputiren, wann dergleichen Fäll vorfallen, so in dieser unserer Resoltion begriffen, zu judiciren und Urteil zu sprechen, und weil die Spolia und Turbationes (7), als auch Occupirung der Stifter und Praelaturen gegen dem Inhalt des Religionfriedens vieler Ort ganz notori und nicht zu widersprechen, dagegen auch das jus, wie obgemeldt, aus den Worten des Religionfriedens und andern Reichs-Abschieden ebenfalls undisputirlich, daß also nunmehr in solchen Fällen anderst nicht vonnöten, als durch würkliche Exekution dem betrangten Teil zu assistiren und zu dem Seinigen zu verhelfen:



(7) Beraubungen und Verwirrungen.

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