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Die Definition der Reformation – Der Reichstag zu Augsburg (1530)

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§ 21. Etliche haben gelehrt, daß kein Oberkeit unter den Christen, sich auch niemands derselben gebrauchen soll.

§ 22. Etliche haben gelehrt, daß der blosse Glaub allein, ohn Lieb und gute Werck selig mache, und die gute Wercke gar verworffen.

§ 23. Etliche haben die Klöster, Pfarrkirchen und Altaria gar und gantz abgebrochen und verwüstet.

§ 24. Etliche haben bey den Stifften, Pfarren und andern Pfründen die löbliche Christliche Ceremonien und Gebräuch, die biß anhero in gemeiner Kirchen zu Erinnerung und Anreitzung alles Christlichen Volcks, zur Andacht, und des Lebens, Leidens, Sterbens und Werck Christi unsers Seligmachers geübt worden, abgeschafft, oder in Abnehmen kommen lassen, und andere unchristliche Ordnung, ihres eigen Willens, Gewalts und Gefallens auffgesetzt.

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§ 26. Item: Etliche Oberkeit haben ihren Unterthanen bey schwerer Straff verbotten, die Prediger des alten rechten wahren Glaubens, in oder ausserhalb ihrer Flecken zu hören, noch in dieselbig Predig oder Kirchen zu gehen, oder dem alten Glauben anzuhangen: Und so sie darüber betreten, sind sie unnachläßig gestrafft worden

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§ 28. Etliche haben der Klöster, Stifft und verledigter Pfründen Güter zu ihrem eigen Nutz [ . . . ] zu verleihen gestatten wollen.

§ 29. Item: Etliche haben in Frauen-Klöstern die Pröbst, Confessores, Prediger, und andere Christliche Fürsteher derselben Klöster abgethan, und die verführige Prediger, Confessores und Lehrer an derselben statt verordnet.

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§ 31. Etliche haben die Klöster von Manns- und Frauen Ordens-Personen, Stifftung und andere Pfründen, und der abgestorbenen Stifftung und Fundationes, so von vielen Unsern Vorfahren, seliger und milder Gedächtnuß, Röm. Kaysern, Königen, Fürsten und andern treffentlichen Ständen auffgericht, wider derselben letzten Willen und Verordnung, gar, oder zum Theil abgethan, oder gäntzlich in Abgang kommen lassen. Die Mann und Frauen Ordens Person, ihres eigenen Willens, ohn Erlaubnuß ihrer ordentlichen Oberkeiten, aus den Klöstern lauffen, und in vermeinten ehelichen, oder andern weltlichen Stand zu begeben, gedultet und zugesehen. Auch den Prälaten und Prälatin, solchs abzuschaffen, oder darfür zu seyn, nicht gestatten wollen. Auch haben sie etliche Manns- und Frauens-Ordens-Personen getrungen, sich derselben Klöster und derselben Güter ewiglich zu verzeyhen, und dessen Verzichts-Brieff über sich zu geben: darinnen sie auch müssen bekennen, daß ihr Kloster-Leben unchristlich und teuffelisch gewesen.

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§ 33. Etlichen Ordens-Personen ist verbotten andere, so zu ihnen in Orden kommen wollen, anzunehmen, und von denjenigen, so vorhin in ihren Klöstern seynd, Profess oder Gehorsame zu empfahen.

§ 34. Etliche haben ihre Kinder und Freund, wider derselben Willen, mit Gewalt aus den Klöstern genommen und gezogen.

§ 35. Etliche haben die Priester auf Pfarren und andern Pfründen, wie und wann ihnen geliebt, auf- und abgesetzt, ohn daß sie dieselbige den Ordinarien praesentirt, damit die der Gebühr examinirt und investirt hätten mögen werden. [ . . . ] sie wider alle Reichs-Abschied, das göttliche Wort und Schrifft ihres Willens und Gefallens ausgelegt [ . . . ]

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