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Fälschung zugunsten territorialer Souveränität – Privilegium Maius (1358/59)

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[4] Auch darf das Reich im Herzogtum Österreich kein sonstiges Lehen haben. Wenn aber ein Fürst oder jemand anderen Ranges, edel oder nicht edel, ganz gleich welchen Standes, in genanntem Herzogtum Erbbesitz hat, der ihm zu Lehnrecht untersteht, so soll er ihn keinem stellen oder verleihen, es sei denn, er hätte ihn zuvor vom genannten Herzog von Österreich empfangen. Wenn er dagegen verstößt, sollen die Lehen dem Herzog von Österreich verfallen und ihm künftig frei und rechtens als Eigentum und unmittelbare Herrschaft gehören – selbstverständlich die geistlichen Fürsten und Klöster in diesem Fall ausgenommen.

[5] Alles weltliche Gericht, der Bann über Wälder und Wild, Fischwasser und Forste im Herzogtum Österreich müssen nach Lehnrecht dem Herzog von Österreich unterstehen.

[6] Auch braucht sich der Herzog von Österreich wegen irgendwelcher Widerstände oder Vorwürfe weder vor dem Reich noch vor jemand anderem zu verantworten, es sei denn er wolle es aus eigenem und freiem Willen tun; wenn er es jedoch will, darf er einen von seinen Vasallen oder Ledigleuten stellen, und vor diesem Gericht kann und soll er gemäß den zuvor gesetzten Tagen zur Erfüllung der Gerechtigkeit gehorchen.

[7] Ferner kann dieser Herzog von Österreich, wenn er von irgend jemandem gefordert wird zum ehrbaren Zweikampf, seine Stelle von einem nicht mit dem Makel einer Untat gezeichneten Mann einnehmen lassen, und diesen darf an diesem Tage weder ein Fürst noch sonst jemand belegen noch bei der Strafe der Ehrlosigkeit angreifen oder fordern.

[8] Außerdem: ganz gleich was der Herzog von Österreich in seinen Ländern und Gebieten macht oder anordnet, weder der Kaiser noch eine sonstige Macht darf das auf irgendeine Weise oder auf irgendeinem Wege künftig irgendwie verändern.

[9] Und wenn, was Gott abwenden möge, der Herzog von Österreich ohne einen Sohn als Erben dahinscheiden sollte, dann soll dieses Herzogtum auf die älteste Tochter übergehen, die er hinterläßt.

[10] Diese Länder sollen von den Herzögen Österreichs immer den zum Herrn haben, der der älteste ist; auf dessen ältesten Sohn soll die Herrschaft nach Erbrecht übergehen, so jedoch, daß sie nicht diesen Blutstamm verläßt. Und das Herzogtum Österreich soll auch zu keiner Zeit den Schnitt einer Teilung erleiden.

[11] Wenn einer, der dieses Herzogtum bewohnt oder darin Besitzungen hat, insgeheim oder offen gegen den Herzog von Österreich vorgeht, ist er diesem Herzog von Österreich mit Besitz und Person ohne Gnade verfallen.

[12] Das Reich muß diesem Herzog von Österreich gegen alle Verschwörer Hilfe leisten und Unterstützung schicken, damit er zu seinem Recht kommt.

[13] Der Herzog von Österreich soll, angetan mit einem fürstlichen Gewand, den mit einer Zinkenkrone versehenen Herzogshut aufgesetzt, das Zepter in den Händen haltend, hoch zu Roß sowie nach Art der anderen Fürsten des Reiches seine Lehen vom Reich empfangen.

[14] Es ist den Ein- und Absetzungen dieses Herzogs in seinem Herzogtum Österreich zu gehorchen, und er kann sich in allen seinen Ländern Juden halten und öffentliche Zinsnehmer, die das Volk gawertschin nennt – ohne Ärgernis und Beleidigung des Reiches.

[15] Wenn der Herzog von Österreich auf irgendwelchen Hoftagen des Reiches anwesend ist, ist er als einer der Pfalzerzherzöge zu betrachten und soll gleichfalls bei der Sitzordnung und beim Einzug auf der rechten Seite des Reiches nach den Kurfürsten den ersten Platz haben.

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