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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 4. Die Lothringische Streitsache soll entweder Schiedsrichtern, die von beiden Parteien zu ernennen sind, unterbreitet oder in einem französisch-spanischen Vertrag oder auf anderem gütlichen Wege beigelegt werden [ . . . ].

§ 6. Wenn aber die Besitzer von zurückzuerstattenden Gütern und Rechten durch begründete Einreden geschützt zu sein vermeinen, so sollen diese [Einreden] zwar die Restitution keineswegs hindern, nach deren Vollziehung aber vor dem zuständigen Richter geprüft und erörtert werden. [ . . . ]

§ 69. Damit aber der besagte Friede und die Freundschaft zwischen dem Kaiser und dem Allerchristlichsten König desto mehr befestigt werden könne und für die öffentliche Sicherheit besser vorgesorgt werde, so ist mit Zustimmung, Rat und Willen der Kurfürsten, Fürsten und Stände des Reichs zur Förderung des Friedens vereinbart worden:

§ 70. Erstens, daß die Oberherrschaft, die Landeshoheit und alle andern Rechte auf die Bistümer Metz, Toul und Verdun und die gleichnamigen Städte und die Gebiete jener Bistümer, und namentlich Moyenvic, in derselben Weise, wie sie bisher zum Römischen Reiche gehörten, inskünftig zur Krone Frankreich gehören und ihr auf immer und unwiderruflich einverleibt werden sollen, jedoch mit Vorbehalt des Metropolitanrechts, das dem Erzbistum Trier zukommt.

§ 71. In den Besitz des Bistums Verdun ist Herr Franz, Herzog von Lothringen, als rechtmäßiger Bischof wieder einzusetzen. [ . . . ]

§ 72. Zweitens: Kaiser und Reich treten ab und übertragen auf den Allerchristlichsten König und seine Thronfolger das Obereigentums-, das Hoheits- und jedes andere Recht, das ihm und dem hl. Römischen Reich bis jetzt an Pinerolo gebührte und gebühren konnte.

§ 73. Drittens: Der Kaiser – für sich wie für das ganze durchlauchtigste Haus Österreich – sowie das Reich begeben sich aller Befugnisse, Eigentumsrechte, Herrschaften, Besitzungen und Gerichtsbarkeiten, die bis jetzt ihm, dem Reich und dem Hause Österreich zustanden auf die Stadt Breisach, die Landgrafschaft Ober- und Unter-Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei über die zehn im Elsaß gelegenen Reichsstädte, nämlich Hagenau, Colmar, Schlettstadt, Weißenburg, Landau, Oberehnheim, Rosheim, Münster im St. Gregoriental, Kaysersberg und Türkheim, sowie auf alle Dörfer und auf alle andern Rechte, die von der besagten Vogtei abhangen, und diese alle und jede übertragen sie auf den Allerchristlichsten König und das Königreich Frankreich, so daß besagte Stadt Breisach [ . . . ] (jedoch mit Vorbehalt der Privilegien und Freiheiten, welche diese Stadt hiebevor vom Hause Österreich erlangt und erhalten hat).

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