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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 14. Was die reichsunmittelbaren geistlichen Güter betrifft, [ . . . ] so sollen diese, ob katholische Reichsstände oder solche Augsburgischer Konfession sie am 1. Januar 1624 besessen haben, samt und sonders gänzlich ohne Ausnahme von den Angehörigen jener Religion, die zur genannten Zeit in ihrem wirklichen Besitz gewesen sind, solange ruhig und ungestört besessen werden, bis man sich wegen der Glaubensspaltung durch Gottes Gnade verglichen haben wird
[ . . . ]; wenn aber (was Gott verhüte) wegen der Glaubensspaltung ein gütlicher Vergleich nicht erzielt werden kann, so soll nichtsdestoweniger dieser Vertrag ewig gelten und der Friede immer dauern.

§ 15. Wenn demnach ein katholischer Erzbischof, Bischof oder Prälat, oder ein zum Erzbischof, Bischof oder Prälaten gewählter oder postulierter Augsburgischer Konfessionsverwandter allein oder mit einzelnen oder sämtlichen Domherren, oder auch wenn andere Geistliche inskünftig ihre Religion wechseln werden, so sollen sie auf der Stelle ihres Rechtes verlustig gehen, jedoch unbeschadet ihrer Ehre und ihres Rufs, und ihre Nutzungen und Einkünfte sollen sie unverzüglich und ohne Einrede abtreten, und dem Kapitel, oder wem es von Rechts wegen zusteht, sei es unbenommen, eine andere Person derjenigen Religion, welcher die betreffende Pfründe kraft dieses Vertrags gebührt, zu wählen oder zu postulieren; jedoch sollen dem abtretenden Erzbischof, Bischof, Prälaten, usw. die inzwischen bezogenen und verzehrten Nutzungen und Einkünfte verbleiben. [ . . . ]

§ 25. Kurfürsten, Fürsten und Stände Augsburgischer Konfession sollen alle mittelbaren [ . . . ] geistlichen Güter, sowie auch deren Einkünfte und Rechte, wie sie immer heißen mögen, die sie am 1. Januar 1624 im Besitz hatten, samt und sonders [ . . . ] im Besitz behalten, bis die Glaubensspaltung durch eine allgemeine gütliche Einigung der Parteien beendigt sein wird. Dabei sollen keinerlei Einreden berücksichtigt werden [ . . . ].

§ 26. Auch die Katholiken sollen alle mittelbaren Klöster, Stifter und Vereinigungen, welche sie am 1. Januar 1624 wirklich besessen haben, in gleicher Weise besitzen, wenngleich dieselben im Territorium und Hoheitsgebiet von Ständen Augsburgischer Konfession gelegen wären; jedoch sollen sie nicht in andere geistliche Orden umgewandelt werden, als die, für deren Regeln sie ursprünglich bestimmt waren [ . . . ]. In allen derartigen mittelbaren Stiftern, Collegiatkirchen, Klöstern und Spitälern aber, wo Katholiken und Augsburgische Konfessionsverwandte nebeneinander gelebt haben, sollen sie auch künftig nebeneinander leben, [und zwar] durchaus in der gleichen Anzahl, die am 1. Januar 1624 dort vorhanden war. Auch die öffentliche Religionsübung soll gleich bleiben, wie sie an jedem Ort im genannten Jahr und Tag üblich war, ohne Behinderung des einen oder andern Teils. [ . . . ]

§ 28. Die freie und unmittelbare Reichsritterschaft und ihre Glieder insgesamt und einzeln mit ihren Untertanen und Lehen- und Allodialgütern sollen [ . . . ] in den die Religion betreffenden Rechten und den daraus erwachsenden Vorteilen dasselbe Recht haben, das den oben genannten Kurfürsten, Fürsten und Ständen zukommt, [ . . . ] die aber gestört worden sind, sollen alle vollständig wieder in den vorigen Stand eingesetzt werden. [ . . . ]

§ 31. Jedoch sollen dessenungeachtet die Landsassen, Vasallen und jederlei Untertanen katholischer Stände, die irgendwann im Jahre 1624 die öffentliche oder private Übung der Augsburgischen Konfession entweder vermöge eines bestimmten Vertrags oder Privilegs, oder gemäß altem Herkommen, oder endlich bloß nach der Rechtsübung des genannten Jahres besessen haben, diese auch inskünftig behalten mit allem Zubehör, gleichwie sie solche im besagten Jahre ausgeübt haben oder beweisen können, daß sie ausgeübt worden ist. [ . . . ]

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