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Der Westfälische Frieden (14./24. Oktober 1648)*

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§ 51. Endlich sollen alle und jede Offiziere und Soldaten, wie auch zivile Räte und Beamte, weltliche und geistliche, welchen Namens und Standes sie sein mögen, die der einen oder andern Partei oder derselben Verbündeten oder Anhängern zivile oder militärische Dienste geleistet haben [ . . . ], hinsichtlich ihrer Personen und Güter beiderseits in bezug auf Leben, Ruf, Ehre, Gewissen, Freiheit, ihre Rechte und Vorrechte in den Zustand wieder eingesetzt sein, dessen sie vor den erwähnten Unruhen genossen haben [ . . . ]. Und zwar soll das alles vollkommen gültig sein für die, welche nicht der kaiserlichen Majestät und des Hauses Österreich Untertanen und Vasallen sind.

§ 52. Die aber, welche Erbuntertanen und Vasallen des Kaisers und des Hauses Österreich sind, sollen derselben Amnestie hinsichtlich ihrer Personen, ihres Lebens, ihres Rufs und ihrer Ehren genießen und es soll ihnen sichere Rückkehr in ihre frühere Heimat gestattet werden, jedoch sollen sie verpflichtet sein, sich den Landesgesetzen der Staaten und Provinzen zu fügen.

§ 53. Was aber ihre Güter betrifft, so sollen sie, wenn sie durch Beschlagnahme oder auf andere Weise verloren gegangen waren, bevor [die Besitzer] auf die Seite der schwedischen oder der französischen Krone übertraten, auch fernerhin verloren sein und ihren jetzigen Besitzern verbleiben [ . . . ].

Art. V
Da aber die Beschwerden, die zwischen den Kurfürsten, Fürsten und Reichsständen beider Religionen obwalteten, großenteils Ursache und Anlaß zum gegenwärtigen Krieg gegeben haben, so hat man sich ihretwegen wie folgt vereinbart und verglichen.

§ 1. Der im Jahre 1552 zu Passau abgeschlossene Vertrag und der im Jahre 1555 darauf gefolgte Religionsfriede [ . . . ] soll in allen seinen, mit einmütiger Zustimmung des Kaisers, der Kurfürsten, Fürsten und Stände beider Religionen angenommenen und beschlossenen Artikeln für gültig gehalten und gewissenhaft und unverletzlich beobachtet werden.

Was aber über einige darin [befindliche] streitige Artikel in diesem Vertrag durch gemeinsamen Beschluß der Parteien bestimmt worden ist, das soll für eine immerwährende Erläuterung des besagten Friedens, die sowohl in Gerichten als auch anderswo zu berücksichtigen ist, gehalten werden, bis man sich durch Gottes Gnade über die Religion verständigt haben wird, ungeachtet des von Geistlichen oder Laien innerhalb oder außerhalb des Reiches zu irgendeiner Zeit dagegen eingelegten Widerspruchs oder Protests, die sämtlich kraft gegenwärtigen Vertrags für null und nichtig erklärt werden.

In allen übrigen Dingen aber soll zwischen allen und jeden Kurfürsten, Fürsten und Ständen beider Religionen genaue und gegenseitige Gleichheit herrschen, soweit sie der Verfassung des Staatswesens, den Reichssatzungen und gegenwärtigem Vertrag gemäß ist [ . . . ], wobei alle Gewalt und Tätlichkeit, wie im übrigen, so auch hier zwischen beiden Teilen auf alle Zeit verboten ist.

§ 2. Der terminus a quo für die Wiederherstellung in geistlichen Dingen und für das, was mit Rücksicht auf sie in weltlichen Dingen geändert worden ist, soll der 1. Januar 1624 sein. [ . . . ]

§ 3. Die Städte Augsburg, Dinkelsbühl, Biberach und Ravensburg sollen ihre Güter, Rechte und Religionsübung [nach dem Stand] des besagten Jahres und Tages behalten; aber hinsichtlich der Ratsstellen und anderer öffentlicher Ämter soll unter den Anhängern beider Religionen Gleichheit und gleiche Anzahl sein. [ . . . ]

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