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Die Goldene Bulle (1356)

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Kapitel 13
Widerrufung der Privilegien

[Zusammenfassung: Privilegien, egal ob sie nun von früheren oder von künftigen Kaisern gewährt wurden, dürfen die Rechte, Freiheiten und Privilegien der Kurfürsten weder beschädigen noch beeinträchtigen, und wir widerrufen solche Privilegien und tun sie ab.]


Kapitel 14
Entzug der Lehnsgüter Unwürdiger

In recht vielen Gegenden kündigen die Dienstmannen und Lehnsleute der Herren die Lehen oder Pfründe, die sie von ihren Herren innehaben, zur Unzeit mündlich und arglistig oder lassen diese auf; und wenn sie solche Auflassung vollzogen haben, widersagen sie verschlagen ihren Herren und kündigen ihnen Feindschaft an, wobei sie dann in der Folge schweren Schaden zufügen und Pfründen und Lehen, die sie so aufgelassen haben, unter dem Vorwand einer Fehde oder Feindschaft erneut überfallen, besetzen und besetzt halten. Deshalb gebieten Wir durch gegenwärtiges Gesetz, das für immer und ewig gültig sein soll, daß eine solche Auflassung oder Aufkündigung für nicht geschehen angesehen werden soll, falls sie nicht von diesen freiwillig und tatsächlich so geschieht, daß der Besitz solcher Pfründen oder Leben den Herren körperlich und tatsächlich übereignet wird, auch in der Weise, daß die Widersage-Leistenden überhaupt zu keiner Zeit bei den Gütern, Lehen oder Pfründen, auf die sie verzichtet haben, diese Herren selbst oder durch andere belästigen oder schädigen noch Rat, Hilfe oder Gunst dazu leihen dürfen. Wer dem zuwiderhandelt oder seine Herren wegen der Lehen und Pfründen, auf die er verzichtet hat oder nicht verzichtet hat, irgendwie überfällt oder belästigt, ihnen Schaden zufügt oder denen, die solches tun, Rat, Hilfe oder Gunst leiht, der soll sofort diese Lehen und Pfründen verlieren, ehrlos sein und der kaiserlichen Acht verfallen; und weder Zugang noch Rückkehr zu diesen Lehen und Pfründen soll ihm künftig zu irgendeiner Zeit offenstehen; und eine dem zuwiderlaufende, ihm gegenüber erfolgte Gewährung oder Belehnung hätte keinerlei Rechtskraft. Zuletzt bestimmen Wir kraft gegenwärtiger Verordnung: Wer ohne solche zuvor erfolgte Auflassung gegen seinen Herrn freventlich handelt und ihn wissentlich überfällt nach einer vorherigen oder unterlassenen Aufkündigung, verfällt sofort allen vorgenannten Strafen.


Kapitel 15
Schwureinungen

Die schmählichen und von den heiligen Gesetzen verworfenen Schwureinungen und unerlaubten Vereinigungen oder Verbindungen in den Städten und außerhalb oder zwischen Stadt und Stadt, zwischen Person und Person oder zwischen Person und Stadt unter dem Vorwand eines Schutzverhältnisses oder der Aufnahme in die Zahl der Bürger oder unter irgendeinem anderen Schein, ferner Schwureinungen, Bünde und Bündnisse sowie eine diesbezüglich eingeführte Gewohnheit (die Wir vielmehr als Verirrung einschätzen) verwerfen, verurteilen und erklären Wir aus sicherer Kenntnis für ungültig; also solche, die von Städten oder Personen, ganz gleich welcher Würde, Ehre oder Standes, untereinander oder mit anderen ohne Erlaubnis der Herren, deren Untertanen oder Dienstmannen sie sind oder in deren Gebiet sie wohnen, ohne namentliche Herausnahme ihrer Herren, bisher abgeschlossen wurden und künftig dreist abgeschlossen werden; so wird es keinen Zweifel geben, daß sie durch die heiligen Gesetze Unserer Vorgänger, der gottseligen Mehrer des Reiches, verboten und für null und nichtig erklärt worden sind; nur solche Bündnisse und Bindungen sind selbstverständlich ausgenommen, die die Fürsten und Städte sowie andere bekanntlich wegen des allgemeinen Landfriedens ihrer Gebiete untereinander bestätigt haben; diese behalten Wir nämlich eigens Unserer Bestimmung vor und entscheiden, daß sie in Kraft bleiben sollen, bis Wir über sie anders glauben entscheiden zu sollen. Eine Einzelperson, die künftig gegen den Wortlaut dieser Unserer Verfügung und des darüber ergangenen alten Gesetzes Verbindungen, Bündnisse, Schwureinungen und Verträge solcherart einzugehen sich vermißt, verfällt, so entscheiden Wir, über die Buße dieses Gesetzes hinaus sofort dem Makel des Verlustes ihrer Ehre und der Buße von zehn Pfund Gold; eine Stadt aber oder eine Gemeinde, die ebenfalls so gegen dieses Gesetz handelt, verfällt sofort der Strafe von hundert Pfund Gold sowie dem Verlust oder Entzug der kaiserlichen Freiheiten und Privilegien, wobei die eine Hälfte dieser Buße als Geldzahlung dem kaiserlichen Säckel, der Rest aber dem Herrn des Landes zufällt, zu dessen Schaden es geschehen ist.

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