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Die Goldene Bulle (1356)

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Kapitel 8
Die Gerichtsfreiheit des Königs von Böhmen und der Einwohner seines Reiches

[Zusammenfassung: Legt die Gerichtsfreiheit des Königreichs Böhmen und seiner Einwohner vor allen anderen Gerichten fest.]


Kapitel 9
Die Gold-, Silber- und anderen Bergwerke

[Zusammenfassung: Dem König von Böhmen sowie den anderen Kurfürsten sollen die Rechte an sämtlichen Gold- und Silbergruben und sonstigen Bergwerken zustehen, sie dürfen Juden haben und alle Zölle einnehmen, wie in der Vergangenheit festgesetzt und angesagt.]


Kapitel 10
Die Münzen

[Zusammenfassung: Der König von Böhmen soll im unangefochtenen Besitz über die Gold- und Silbermünzen sein und es soll ihm erlaubt sein, irgendwelche Ländereien oder Güter zu erhalten oder zu kaufen, und das, was er auf diese Weise erwirbt und dem Königreich Böhmen beifügt, soll die früheren und gewohnten Rechtsobliegenheiten dem heiligen Reich erfüllen und leisten. Diese Bestimmung wird ebenso auf alle anderen Kurfürstentümer ausgedehnt.]


Kapitel 11
Die Gerichtsfreiheit der Kurfürsten

[Zusammenfassung: Legt die Gerichtsfreiheit der drei geistlichen Kurfürsten fest.]


Kapitel 12
Die Zusammenkunft der Kurfürsten

Unter den mannigfaltigen Sorgen für das Gemeinwesen, durch die Unsere Gedanken beständig in Anspruch genommen werden, hat Unsere Hoheit nach reiflicher Überlegung als notwendig erkannt, daß die Kurfürsten des heiligen Reiches öfter als bisher üblich zu Verhandlungen über das Wohl dieses Reiches und des Erdkreises zusammenkommen – sie, die die festen Grundpfeiler und unverrückbaren Säulen des Reiches sind; so wie sie durch die weiten Entfernungen ihrer Länder voneinander getrennt wohnen, so können sie auch über die einbrechenden Mißstände der ihnen bekannten Gebiete zugleich berichten und beraten, und es ist ihnen wohlvertraut, durch vernünftige Ratschläge aus ihrer Umsicht heraus heilsame Hilfe zu leisten zur angemessenen Behebung solcher Mißstände. So kommt es, daß Wir auf Unserem festlichen Hoftag, der zu Nürnberg zusammen mit den hochwürdigen geistlichen und den erlauchten weltlichen Kurfürsten sowie vielen anderen Fürsten und edlen Herren kraft Unserer Hoheit feierlich durchgeführt wurde, nach Beratung mit diesen Kurfürsten und auf deren Ratschlag hin, zum guten und allgemeinen Wohl, zusammen mit diesen geistlichen und weltlichen Kurfürsten anzuordnen für gut befunden haben: Diese Kurfürsten sollen künftig in jedem Jahr einmal nach dem Ende von vier Wochen (zusammenhängend gezählt) seit dem Osterfest der Auferstehung des Herrn in einer Stadt des heiligen Reiches selbst zusammenkommen; und zu dieser demnächst kommenden Zeit, oder: in dem gegenwärtigen Jahr soll dieses Gespräch (oder: solcher Hoftag oder solche Versammlung) in Unserer kaiserlichen Stadt Metz von Uns und diesen Fürsten feierlich begangen werden, und danach und künftig soll von Uns an einem Tag dieser Zusammenkunft dann der Ort, an dem sie im folgenden Jahr zusammenkommen sollen, auf deren Rat hin festgesetzt werden; diese Unsere Ordnung soll selbstverständlich nur nach Unserem und deren Willen gelten. Solange diese Geltung hat, nehmen Wir sie alle in Unser kaiserliches Geleit beim Hinweg zu diesem Hoftag, beim Aufenthalt, auch bei der Heimfahrt. Außerdem, damit die Verhandlung des Gemeinwohls und Friedens nicht durch Verzug oder Verzögerung der Hilfeleistung oder durch übermäßigen Fleiß beim Besuch von Gastmählern gehemmt wird, wie es mitunter zu geschehen pflegte, glaubten Wir anordnen zu sollen, daß es künftig, solange dieser Hoftag oder diese Zusammenkunft dauert, keinem erlaubt ist, allgemeine Einladungen der Fürsten feierlich zu veranstalten; Einzeleinladungen aber, die den Fortgang der Tagesordnung nicht behindern, können mit Maßen zugelassen werden.

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