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Die Goldene Bulle (1356)

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Kapitel 3
Die Sitzordnung der Erzbischöfe von Trier, Köln und Mainz

[Zusammenfassung: Reguliert die Beziehungen zwischen den geistlichen Kurfürsten um „alle Anlässe zu jeglichem Hader und Argwohn“ zu beseitigen, der wegen des Vorrangs oder der Würde bei ihrer Sitzordnung auf kaiserlichen oder königlichen Hoftagen künftig aufkommen könnte.]


Kapitel 4
Die Kurfürsten allgemein

Wir verfügen weiterhin: Sooft von jetzt an künftig ein kaiserlicher Hoftag abgehalten wird, soll in jeder Sitzung, das heißt: bei Beratung wie bei Tisch und an jeglichen anderen Orten, wo der Kaiser oder Römische König mit den Kurfürsten Platz zu nehmen hat, auf der rechten Seite des Kaisers oder Römischen Königs unmittelbar nach dem Erzbischof von Mainz beziehungsweise von Köln – das heißt: nach demjenigen, dem es jeweils nach der Lage der Orte und dem Wechsel der Kirchenprovinzen entsprechend dem Wortlaut seines Privilegs zukommt, auf dieser rechten Seite des Kaisers zu sitzen – der König von Böhmen, da er ein gekrönter und gesalbter Fürst ist, den ersten, darauf sofort nach ihm der Pfalzgraf bei Rhein den zweiten Sitzplatz einnehmen; auf der linken Seite aber soll unmittelbar nach demjenigen, dem es von den zuvor genannten Erzbischöfen zukommt, auf der linken Seite zu sitzen, der Herzog von Sachsen und nach ihm der Markgraf von Brandenburg den anderen Platz einnehmen.

[Zusammenfassung: Der Erzbischof von Mainz soll die Befugnis haben, die Kurfürsten zusammenzurufen, wenn künftig das heilige Reich verwaist sein sollte, und er soll ihre in der folgenden Reihenfolge Wahlentscheidung erfragen: Trier, Köln, Böhmen, Pfalz, Sachsen, Brandenburg. Danach sollen diese Fürsten, seine Genossen, ihn ihrerseits ersuchen, er möge seine Meinung ausdrücken und ihnen seine Wahlentscheidung offenbaren. Folgend weitere zeremonielle Ämter der Kurfürsten bei der Abhaltung eines kaiserlichen Hoftages.]


Kapitel 5
Das Recht des Pfalzgrafen und auch des Herzogs von Sachsen

[Zusammenfassung: Der Pfalzgraf bei Rhein, des heiligen Reiches Erztruchseß, soll in den Landen des Rheins und Schwabens sein, sooft das heilige Reich verwaist sein sollte. Und dasselbe Recht der Verweserschaft soll nach Unserem Willen der erlauchte Herzog von Sachsen innehaben an allen Orten, wo sächsisches Recht gilt. Rechtssachen gegen den Kaiser sollen vor dem Kurfürsten der Pfalz verantwortet werden, jedoch nicht anderswo als auf dem kaiserlichen Hoftag.]


Kapitel 6
Vergleich der Kurfürsten mit den anderen gewöhnlichen Fürsten

[Zusammenfassung: Kein anderer Fürst soll den geistlichen und weltlichen Kurfürsten bei der Abhaltung des kaiserlichen Hoftages je vorgezogen werden; dabei sei ausdrücklich hervorgehoben, dass namentlich der König von Böhmen bei der Abhaltung solcher Hoftage samt und sonders jedem anderen König unabänderlich vorangehen soll.]


Kapitel 7
Die Erbfolge der Kurfürsten

[Zusammenfassung: Erneut werden die Gefahren der Uneinigkeit und die wahrhaftige, wichtige Rolle der Kurfürsten hierin beschrieben. Um keinen Anlass zu Ärgernis und Zwist unter den Söhnen von Kurfürsten über ihre Stimme aufkommen zu lassen und dadurch das Gemeinwohl durch gefährlichen Aufschub behindert werde, wird verfügt, dass nachdem einer der weltlichen Kurfürsten verstorben ist, Recht, Stimme und Befugnis zu dieser Wahl auf seinen erstgeborenen, ehelichen Sohn, der Laie ist, frei und ohne Einspruch von irgendwem übergehen sollen. Gibt es diesen aber nicht mehr, so auf den Erstgeborenen dieses Erstgeborenen, gleichfalls Laie. Wenn aber solcher Erstgeborene ohne Erben gestorben ist, geht die Erbfolge auf den nächstälteren Bruder über usw. Sollte der Erbe noch minderjährig sein und unter 18 Jahren, dann soll der nächstältere Bruder dieses Erstgeborenen dessen Vormund und Verwalter sein und seine Stimme ausüben. Wenn aber eines von diesen Fürstentümern dem heiligen Reich ledig werden sollte, dann kann der Kaiser durch Vergabe Vorsorge treffen, unbeschadet der Privilegien (ausgenommen das Königreich von Böhmen, dessen Einwohner das Recht zur Wahl des Königs von Böhmen haben, wenn der Thron frei und ohne Erben sein sollte).]

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