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Einführung des Abiturs in Preußen: Edikt unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Friedrich von Schuckmann (12. Oktober 1812)

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c) In Naturwissenschaften:

I. in der Physik gehört zum Prädicat unbedinger Tüchtigkeit, deutliche Erkenntniß der Gesetze derjenigen Hauptphänomene der Körperwelt, ohne welche die Lehren der mathematischen und physischen Geographie nicht begriffen werden können;

II. in der Naturbeschreibung Kenntniß der allgemeinen Classification der Naturproducte und Einsicht in die Prinzipien, nach welchen dieselbe anzuordnen ist.

Wer also in diesen Objecten die angegebenen Fortschritte gemacht hat, erhält das Zeugniß der unbedingten Tüchtigkeit; wobei jedoch zu bemerken, daß ein minderer Grad im Französischen und den Naturwissenschaften von demselben nicht ausschließt, wenn alte Sprachen, historische Kenntnisse und Mathematik in gehörigem Maaße vorhanden sind.

2. Zu dem Prädicat bedingter Tüchtigkeit eignet die Erreichung des vorgesteckten Zieles nur in einem oder dem andern jener drei wesentlichen Stücke des höhern Schul-Unterrichts, mit Zurückbleiben in andern eben so wichtigen.

3. Wer in keinem dieser drei Objecte etwas der Forderung Genügendes leistet, wird als untüchtig bezeichnet; nur ganz vorzügliche Fortschritte in den Naturwissenschaften können eine begränzende Bestimmung zu diesem Prädicate hervorbringen.

§ 7. Um nun den Besitz oder Mangel der zum fruchtbaren Besuch der Universität nöthigen Ausbildung zu erforschen, wird die Prüfung angestellt, wobei theils die Kenntnisse selbst dargelegt, theils Uebungen vorgenommen werden müssen, woraus sich auf die erworbenen Fertigkeiten schließen läßt.

§ 8. Die Veranstaltung dieser Prüfungen ist das Geschäft der bei jedem Gymnasio befindlichen Prüfungs-Commission. [ . . . ]

§ 9. Es zerfällt die Prüfung in zwei Abtheilungen:

1. eine schriftliche Prüfung,

2. eine mündliche.

Da die erstere zur Berichtigung und Ergänzung der andern dienen soll, so müssen die anzufertigenden Arbeiten, deren Themata der Prüfungs-Commissarius und Rector oder Director, dieser nach genommener Rücksprache mit den Lehrern, gemeinschaftlich bestimmen, mehrere Tage vor der mündlichen Prüfung vollendet, sämmtlichen Mitgliedern der Prüfungs-Commission vorgelegt und von ihnen untersucht seyn. Es werden aber allen Examinanden dieselben Aufgaben zu diesen Arbeiten gegeben.

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