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Das preußische Regulierungsedikt von 1811, unterzeichnet von König Friedrich Wilhelm III., Staatskanzler Hardenberg und Justizminister Kircheisen (14. September 1811)

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a) das Eigenthums-Recht, welches nach Verschiedenheit der Umstände bald mehr bald weniger werth seyn kann;

b) der Werth der Dienste, die, wenn sie auch bestimmt sind, doch durch die Art der Leistung eine ungleiche Nutzung gewähren;

c) Die meisten Leistungen des Gutsherrn, die ihrer Natur nach einmal oft und viel nöthig werden, ein andermal gar nicht vorkommen, und deren Werth um so schwerer zu bestimmen ist, da die Vergangenheit wegen des ungleichen Bedürfnisses und der eben so ungleichen Leistung keinen Maaßstab dazu darbietet:

d) Der Betrag der Steuer-Vertretung, die ebenfalls in einer Zeit lange ruhen, zu einer andern aber oft vorkommen kann.

Um nun eine feste Grundlage zur Ausgleichung zu erhalten, und den wohlthätigen Zweck nicht durch unauflösliche Schwierigkeiten zu vereiteln, finden Wir nöthig, für jene Gegenstände jetzt noch specielle Normen zu ertheilen, und solche aus der Verfassung und den dadurch bisher begründeten allgemeinen Grundsätzen zu entnehmen.

§ 8. Die letzteren bestimmten,

a) daß bei den erblichen Bauergütern die Gutsherrlichen Abgaben und Lasten nicht erhöht werden dürfen;

b) daß sie im Gegentheil gemindert werden sollten, wenn der Besitzer dabei nicht bestehen kann;

c) daß die Höfe in contributionsfähigem Stande erhalten werden müßten.

Hiernach und nach allgemeinen staatswirthschaftlichen, und staatsrechtlichen Grundsätzen ist das Recht des Staats auf ordentliche und ausserordentliche Steuern und Leistungen vorherrschend, und die Leistungen an den Gutsherrn unterliegen der Einschränkung, daß die Gutsherren den Unterthanen Mittel lassen müssen, selbst bestehen und den Staat befriedigen zu können.

§ 9. Wir ergänzen hiemit den bis jetzt fehlenden Begriff dieses Bestehens und der Fähigkeit zur vollen Steuer-Leistung und setzen ihn dahin fest:

daß beides ausser Zweifel seyn soll, wenn die Gutsherrlichen Abgaben und Leistungen ? der sämmtlichen Guts-Nutzungen eines solchen erblichen Besitzers nicht übersteigen.

§ 10. Es soll daher, mit Ausnahme der hiernächst zu bemerkenden Fälle, Regel seyn: daß bei erblichen Besitzern die Gutsherrn für das Eigenthum der Höfe, für die Dienst- und gewöhnlichen Abgaben davon, abgefunden seyn sollen, wenn ihnen die Unterthanen den dritten Theil ihrer sämmtlichen Gutsländereien abtreten, und dabei auf alle außerordentliche Unterstützungen, Hofwehr, Bauhülfen und auf die Steuer-Vertretung Verzicht leisten. [ . . . ]

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