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Die Rechtsstellung untertäniger Dorfbewohner in Preußen, wie es sich im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten spiegelt (1794)

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Gesindedienste der Unterthanenkinder.

§ 185. Die Kinder aller Unterthanen, welche in fremde Dienste gehen wollen, müssen sich zuvor der Herrschaft zum Dienen anbieten. [ . . . ]

Züchtigungsrecht der Herrschaft.

§ 227. Faules, unordentliches, und widerspenstiges Gesinde, kann die Herrschaft durch mäßige Züchtigungen zu seiner Pflicht anhalten; auch dieses Recht ihren Pächtern und Wirthschaftsbeamten übertragen.

§ 228. Eine gleiche Befugniß steht der Herrschaft in Ansehung des Gesindes der Unterthanen zu, wenn dasselbe von diesen zum Hofedienste geschickt wird, und sich dabey faul, unordentlich, oder widerspenstig bezeiget.

§ 229. Bey solchen Züchtigungen aber muß nicht die Gesundheit, vielweniger das Leben des Gesindes in Gefahr gesetzt werden. [ . . . ]

§ 232. Auch angesessene Wirthe, und deren Weiber, kann die Herrschaft durch Gefängnißstrafe oder Strafarbeit zu ihrer Pflicht anhalten, wenn dieselben, bey Leistung unstreitiger Dienste, sich der Widersetzlichkeit, beharrlichen Faulheit, vorsetzlichen Vernachläßigung, oder eines andern dergleichen Vergehens schuldig machen. [ . . . ]

Fünfter Abschnitt. Von den Rechten und Pflichten der Unterthanen in Ansehung ihres Vermögens

Grundsatz.

§ 240. Unterthanen können, gleich andern Bürgern des Staats, freyes Vermögen erwerben und besitzen. [ . . . ]

Rechte der Unterthanen auf ihre Grundstücke:

1) wenn sie Eigenthümer sind.

§ 246. In der Regel, und wo das Gegentheil nach Provinzialgesetzen und Verfassungen, oder sonst, nicht erhellet, sind angesessene Unterthanen als würkliche Eigenthümer ihrer Stellen und Güter anzusehn, und in vorkommenden Fällen zu beurtheilen.

a) Bey Verfügungen unter Lebendigen;

§ 247. Sie können aber dieselben ohne herrschaftlichen Consens weder veräußern, noch durch Tausch, oder andre Abtrennung einzelner unbeweglicher Pertinenzstücke schwächen.

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