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Die Rechtsstellung untertäniger Dorfbewohner in Preußen, wie es sich im Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten spiegelt (1794)

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Allgemeine Pflichten der Gutsherrschaften.

§ 122. Eine jede Gutsherrschaft ist schuldig, sich ihrer Unterthanen in vorkommenden Nothfällen werkthätig anzunehmen.

§ 123. Sie muß denjenigen unter ihnen, welche noch nicht angesessen sind, zum Erwerbe ihres Unterhalts, so viel an ihr liegt, Gelegenheit verschaffen.

§ 124. Kann sie dieses nicht: so muß sie ihnen, auf gebührendes Ansuchen, erlauben, ihr Brot auswärts zu verdienen, und ihnen dazu die erforderliche Kundschaft ertheilen.

§ 125. Der Gutsherrschaft liegt besonders ob: für eine gute und christliche Erziehung der Kinder ihrer Unterthanen zu sorgen. [ . . . ]

Allgemeine Pflichten der Unterthanen.

§ 133. Unterthanen sind ihrer Herrschaft Treue, Ehrfurcht, und Gehorsam schuldig.

§ 134. Sie sind derselben zu Diensten und Abgaben, nach den unten näher folgenden Bestimmungen, verpflichtet. [ . . . ]

Vierter Abschnitt. Von den persönlichen Pflichten und Rechten der Unterthanen

Persönliche Freyheit der Unterthanen.

§ 147. Unterthanen werden, außer der Beziehung auf das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, in ihren Geschäften und Verhandlungen als freye Bürger des Staats angesehen. [ . . . ]

Dingliche Rechte der Herrschaft auf dieselben.

§ 150. Sie dürfen das Gut, zu welchem sie geschlagen sind, ohne Bewilligung ihrer Grundherrschaft nicht verlassen.

§ 151. Sie können aber auch von der Herrschaft, ohne das Gut, zu welchem sie gehören, nicht verkauft, vertauscht, oder sonst an einen Andern wider ihren Willen abgetreten werden. [ . . . ]

Heirathen.

§ 161. Unterthanen sind bey ihrer vorhabenden Heirath die herrschaftliche Genehmigung nachzusuchen verbunden.

§ 162. Die Herrschaft aber kann ihnen die Erlaubniß ohne gesetzmäßige Ursache nicht versagen. [ . . . ]

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